Gewer­be­pläne blei­ben geheim

10.07.2019 | Rathaus | 2 Kommentare

Was Ober- und Unter­schleiß­heim für die mögli­che Ansied­lung von BMW im Gehei­men geplant haben, bleibt der Öffent­lich­keit weiter verbor­gen. Während Unter­schleiß­heim nach dem Schei­tern der Ansied­lungs­pläne den gesam­ten Vorgang trans­pa­rent machen wollte, lässt Ober­schleiß­heim seine Bürger weiter im Unklaren.

Der Unter­schleiß­hei­mer Stadt­rat hatte beschlos­sen, nun alle Studien offen­zu­le­gen, die mona­te­lang hinter verschlos­se­nen Türen bera­ten worden waren. Bürger­meis­ter Chris­toph Böck berich­tete nun aber, dass dieser Beschluss nicht umge­setzt werden könne, da sich Ober­schleiß­heim einer Veröf­fent­li­chung verweigere.

Auf Nach­frage sagte Ober­schleiß­heims Bürger­meis­ter Chris­tian Kuch­l­bauer, eine derar­tige Veröf­fent­li­chung sei „unüb­lich“. Im Gegen­satz zu Unter­schleiß­heim, wo es Indis­kre­tio­nen und offene Aussa­gen zu dem Projekt gege­ben hatte, habe Ober­schleiß­heim „nie öffent­lich darüber gespro­chen“, erin­nerte Kuch­l­bauer. Daher sehe er auch keinen Grund für eine nach­träg­li­che Offenlegung.

Die Geheim­hal­tung nährt Gerüchte, dass Ober­schleiß­heim unge­ach­tet der Absage von BMW die Planun­gen nord­west­lich von Mitten­heim für ander­wei­tige Gewer­be­an­sied­lun­gen nutzen will. Kuch­l­bauer sagte dazu, der Gemein­de­rat müsse sich demnächst „grund­sätz­lich klar werden, wo poten­ti­ell Gewer­be­an­sied­lun­gen möglich sein sollen“.

Unter­schleiß­heim hat nach dem Ende der BMW-Pläne unver­züg­lich die Planung eines Moos-Heide-Parks für diese Areale in Auftrag gege­ben, eines ökolo­gi­schen Refu­gi­ums rund um die Gemein­de­gren­zen. Ober­schleiß­heim hat sich dieser Planung noch nicht ange­schlos­sen, eine Bera­tung des Planungs­auf­trags im Gemein­de­rat wurde jüngst vertagt.

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2 Kommentare

  1. Bürger­meis­ter Kuch­l­bauer machts gern im Geheimen.
    Die nicht­öf­fent­li­che Bera­tung des Ober­schleiß­hei­mer Gemein­de­ra­tes wegen der Ansied­lung von BMW im Gemein­de­ge­biet ist rechtswidrig.
    Die Bürge­rin­nen und Bürger von Ober­schleiß­heim ärgern sich derzeit zurecht über die geheime Hinter­zim­mer­po­li­tik des noch amtie­ren­den Bürger­meis­ters. Auf berech­tigte Forde­run­gen der Öffent­lich­keit und der Presse, die Bera­tun­gen über die Gewer­be­an­sied­lung eines großen süddeut­schen Auto­bau­ers nicht unter Ausschluss der Öffent­lich­keit durch­zu­füh­ren, reagiert Bürger­meis­ter Kuch­l­bauer ledig­lich mit einer wohl kaum durch­dach­ten Bemer­kung: “… eine derar­tige Veröf­fent­li­chung sei unüb­lich”, das berich­tet jeden­falls die Süddeut­sche Zeitung.
    Diese unfach­li­che Bemer­kung des Amts­in­ha­bers über­rascht einmal mehr: “Üblich­keit” ist kein Argu­ment der Gemein­de­ord­nung in diesem Zusam­men­hang. Bürger­meis­ter Kuch­l­bauer sollte sich an die Gemein­de­ord­nung halten. Öffent­li­che Sitzun­gen sind die Regel, nicht­öf­fent­li­che Sitzun­gen die Ausnahme. Für die Behand­lung von Themen in nicht­öf­fent­li­cher Sitzung sind trag­fä­hige Gründe erfor­der­lich. Arti­kel 52 der Gemein­de­ord­nung fordert für eine Nicht­öf­fent­lich­keit der Bera­tun­gen folgende Voraus­set­zun­gen: “Rück­sich­ten auf das Wohl der Allge­mein­heit oder auf berech­tigte Ansprü­che einzel­ner“. Würde sich Bürger­meis­ter Kuch­l­bauer in der Gemein­de­ord­nung ausken­nen, dann wüsste er, dass seine Geheim­hal­tung im vorlie­gen­den Fall rechts­wid­rig ist.
    Übri­gens: Üblich ist es auch, dass sich ein Bürger­meis­ter in die Gemein­de­ord­nung einarbeitet.
    Harald Müller, Bürger­meis­ter­kan­di­dat der SPD

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    • Sehr geehr­ter Herr Müller,

      manch­mal erleich­tert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.
      Auch wenn der Pres­se­ar­ti­kel viel­leicht etwas ande­res sugge­riert, können selbst juris­ti­sche Laien Art. 52, Abs. 2, Satz 2 der Gemein­de­ord­nung des Frei­staa­tes Bayern (GO) rela­tiv klar entneh­men, dass über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit seiner Sitzun­gen noch immer der Gemein­de­rat selbst und nicht der erste Bürger­meis­ter entschei­det. Das kann darüber hinaus auch ausdrück­lich § 25, Abs. 2 der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­ra­tes der Gemeinde Ober­schleiß­heim (GeschO OSH) entnom­men werden.
      Und auch für die nach­träg­li­che Aufhe­bung der Nicht­öf­fent­lich­keit im Sinne von Art. 52, Abs. 3 GO ist daher der Gemein­de­rat zuständig.
      Dies alles ergibt sich im Übri­gen auch bereits aus der Gene­ral­zu­stän­dig­keit des Gemein­de­ra­tes nach Art. 29 GO. Demnach verwal­tet der Gemein­de­rat die Gemeinde, soweit die GO nicht ausdrück­lich dem ersten Bürger­meis­ter Entschei­dungs­rechte einräumt. Nach Art. 37 GO ist der erste Bürger­meis­ter jedoch in erster Linie für laufende Ange­le­gen­hei­ten ohne grund­sätz­li­che Bedeu­tung und ohne erheb­li­che Verpflich­tun­gen für die Gemeinde sowie für Aufga­ben, die ihm vom Gemein­de­rat ausdrück­lich durch die Geschäfts­ord­nung über­tra­gen wurden, zustän­dig. Da die Entschei­dung über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit weder eine laufende Ange­le­gen­heit ist, noch diese ihm vom Gemein­de­rat über­tra­gen wurde (vgl. § 11 GeschO OSH; wäre kommu­nal­ver­fas­sungs­recht­lich wohl auch eher bedenk­lich), läge die Zustän­dig­keit auch ohne die ausdrück­li­che Rege­lung in Art. 52 GO folg­lich beim Gemeinderat.
      Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausfüh­run­gen weiter­hel­fen konnte.
      Übri­gens: Üblich ist auch, dass sich ein Bürger­meis­ter­kan­di­dat in die Gemein­de­ord­nung einar­bei­tet, bevor er dem amtie­ren­den Bürger­meis­ter laut­stark Rechts­brü­che vorwirft.

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