Gewer­be­pläne bleiben geheim

10.07.2019 | Rathaus | 2 Kommentare

Was Ober- und Unter­schleiß­heim für die mögliche Ansied­lung von BMW im Geheimen geplant haben, bleibt der Öffent­lich­keit weiter verborgen. Während Unter­schleiß­heim nach dem Schei­tern der Ansied­lungs­pläne den gesamten Vorgang trans­pa­rent machen wollte, lässt Ober­schleiß­heim seine Bürger weiter im Unklaren.

Der Unter­schleiß­heimer Stadtrat hatte beschlossen, nun alle Studien offen­zu­legen, die mona­te­lang hinter verschlos­senen Türen beraten worden waren. Bürger­meister Chris­toph Böck berich­tete nun aber, dass dieser Beschluss nicht umge­setzt werden könne, da sich Ober­schleiß­heim einer Veröf­fent­li­chung verwei­gere.

Auf Nach­frage sagte Ober­schleiß­heims Bürger­meister Chris­tian Kuch­l­bauer, eine derar­tige Veröf­fent­li­chung sei „unüb­lich“. Im Gegen­satz zu Unter­schleiß­heim, wo es Indis­kre­tionen und offene Aussagen zu dem Projekt gegeben hatte, habe Ober­schleiß­heim „nie öffent­lich darüber gespro­chen“, erin­nerte Kuch­l­bauer. Daher sehe er auch keinen Grund für eine nach­träg­liche Offen­le­gung.

Die Geheim­hal­tung nährt Gerüchte, dass Ober­schleiß­heim unge­achtet der Absage von BMW die Planungen nord­west­lich von Mitten­heim für ander­wei­tige Gewer­be­an­sied­lungen nutzen will. Kuch­l­bauer sagte dazu, der Gemein­derat müsse sich demnächst „grund­sätz­lich klar werden, wo poten­tiell Gewer­be­an­sied­lungen möglich sein sollen“.

Unter­schleiß­heim hat nach dem Ende der BMW-Pläne unver­züg­lich die Planung eines Moos-Heide-Parks für diese Areale in Auftrag gegeben, eines ökolo­gi­schen Refu­giums rund um die Gemein­de­grenzen. Ober­schleiß­heim hat sich dieser Planung noch nicht ange­schlossen, eine Bera­tung des Planungs­auf­trags im Gemein­derat wurde jüngst vertagt.

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2 Kommentare

  1. Bürger­meister Kuch­l­bauer machts gern im Geheimen.
    Die nicht­öf­fent­liche Bera­tung des Ober­schleiß­heimer Gemein­de­rates wegen der Ansied­lung von BMW im Gemein­de­ge­biet ist rechts­widrig.
    Die Bürge­rinnen und Bürger von Ober­schleiß­heim ärgern sich derzeit zurecht über die geheime Hinter­zim­mer­po­litik des noch amtie­renden Bürger­meis­ters. Auf berech­tigte Forde­rungen der Öffent­lich­keit und der Presse, die Bera­tungen über die Gewer­be­an­sied­lung eines großen süddeut­schen Auto­bauers nicht unter Ausschluss der Öffent­lich­keit durch­zu­führen, reagiert Bürger­meister Kuch­l­bauer ledig­lich mit einer wohl kaum durch­dachten Bemer­kung: “… eine derar­tige Veröf­fent­li­chung sei unüb­lich”, das berichtet jeden­falls die Süddeut­sche Zeitung.
    Diese unfach­liche Bemer­kung des Amts­in­ha­bers über­rascht einmal mehr: “Üblich­keit” ist kein Argu­ment der Gemein­de­ord­nung in diesem Zusam­men­hang. Bürger­meister Kuch­l­bauer sollte sich an die Gemein­de­ord­nung halten. Öffent­liche Sitzungen sind die Regel, nicht­öf­fent­liche Sitzungen die Ausnahme. Für die Behand­lung von Themen in nicht­öf­fent­li­cher Sitzung sind trag­fä­hige Gründe erfor­der­lich. Artikel 52 der Gemein­de­ord­nung fordert für eine Nicht­öf­fent­lich­keit der Bera­tungen folgende Voraus­set­zungen: “Rück­sichten auf das Wohl der Allge­mein­heit oder auf berech­tigte Ansprüche einzelner“. Würde sich Bürger­meister Kuch­l­bauer in der Gemein­de­ord­nung auskennen, dann wüsste er, dass seine Geheim­hal­tung im vorlie­genden Fall rechts­widrig ist.
    Übri­gens: Üblich ist es auch, dass sich ein Bürger­meister in die Gemein­de­ord­nung einar­beitet.
    Harald Müller, Bürger­meis­ter­kan­didat der SPD

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    • Sehr geehrter Herr Müller,

      manchmal erleich­tert ein Blick ins Gesetz die Rechts­fin­dung.
      Auch wenn der Pres­se­ar­tikel viel­leicht etwas anderes sugge­riert, können selbst juris­ti­sche Laien Art. 52, Abs. 2, Satz 2 der Gemein­de­ord­nung des Frei­staates Bayern (GO) relativ klar entnehmen, dass über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen noch immer der Gemein­derat selbst und nicht der erste Bürger­meister entscheidet. Das kann darüber hinaus auch ausdrück­lich § 25, Abs. 2 der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­rates der Gemeinde Ober­schleiß­heim (GeschO OSH) entnommen werden.
      Und auch für die nach­träg­liche Aufhe­bung der Nicht­öf­fent­lich­keit im Sinne von Art. 52, Abs. 3 GO ist daher der Gemein­derat zuständig.
      Dies alles ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der Gene­ral­zu­stän­dig­keit des Gemein­de­rates nach Art. 29 GO. Demnach verwaltet der Gemein­derat die Gemeinde, soweit die GO nicht ausdrück­lich dem ersten Bürger­meister Entschei­dungs­rechte einräumt. Nach Art. 37 GO ist der erste Bürger­meister jedoch in erster Linie für laufende Ange­le­gen­heiten ohne grund­sätz­liche Bedeu­tung und ohne erheb­liche Verpflich­tungen für die Gemeinde sowie für Aufgaben, die ihm vom Gemein­derat ausdrück­lich durch die Geschäfts­ord­nung über­tragen wurden, zuständig. Da die Entschei­dung über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit weder eine laufende Ange­le­gen­heit ist, noch diese ihm vom Gemein­derat über­tragen wurde (vgl. § 11 GeschO OSH; wäre kommu­nal­ver­fas­sungs­recht­lich wohl auch eher bedenk­lich), läge die Zustän­dig­keit auch ohne die ausdrück­liche Rege­lung in Art. 52 GO folg­lich beim Gemein­derat.
      Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausfüh­rungen weiter­helfen konnte.
      Übri­gens: Üblich ist auch, dass sich ein Bürger­meis­ter­kan­didat in die Gemein­de­ord­nung einar­beitet, bevor er dem amtie­renden Bürger­meister laut­stark Rechts­brüche vorwirft.

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