Aner­ken­nung der Nicht­zu­stim­mung sozi­al­ge­rechter Über­erfül­lung

26.02.2021 | Rathaus | 0 Kommentare

Bei einem Projekt an der St. Marga­re­then­straße ist das Rathaus damit konfron­tiert, dass die staat­liche „Stadibau“ Wohn­raum für Staats­be­diens­tete sozi­al­ver­träg­lich errichten will. Deshalb hatte die Gesell­schaft eine Befreiung von der kommu­nalen “SoBon“ bean­tragt, mit der die Gemeinde Bauträger verpflichtet, rund 30 Prozent des geschaf­fenen Wohn­raums sozi­al­ver­träg­lich auf den Markt zu bringen.

Das Gemein­de­bauamt hatte die Krite­rien der „Stadibau“ geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfor­der­nisse der eigenen „SoBon“ damit konge­nial erfüllt seien.

Aber was heißt das verwal­tungs­tech­nisch? Das Bauamt empfahl, ange­sichts der frei­wil­ligen Erfül­lung durch den Bauträger auf die Anwen­dung der „SoBon“ zu verzichten.

Falsch gedacht, hieß es aus dem Gemein­derat. Nur weil der Bauherr die „SoBon“ schon in Eigen­in­ter­esse erfülle, müsse sie nicht ausge­setzt werden. Im Gegen­teil solle die „SoBon“ unver­wäs­sert gelten und der Gemein­derat könne fest­stellen, dass sie mit dem Geschäfts­mo­dell der „Stadibau“ bereits erfüllt sei.

Das könne man keines­falls so fest­stellen, monierten nun wieder andere. Die „SoBon“ beinhalte mehr als pure Preis­re­duk­tion und ob andere Forde­rungen erfüllt seien, könne der Gemein­derat nicht fest­stellen. Zudem sei eine derar­tige Fest­stel­lung ein Blan­ko­scheck; auch Geschäfts­mo­delle könnten sich aber ändern.

Am schlau­esten wäre, so die nächste Wendung, über­haupt nichts zu beschließen, dann gelte die „SoBon“ und die „Stadibau“ werde sie ohnehin erfüllen.

Etwa zwei Dutzend Wort­bei­träge und diverse gedank­li­chen Kehrt­wen­dungen später beschloss der Gemein­derat dann einstimmig, „zu akzep­tieren, dass das vorlie­gende Modell dem Grund­satz­be­schluss zur Schaf­fung preis­ge­dämpften Wohn­raumes entspricht“, alle übrigen Maßgaben aus der „SoBon“ seien dessen­un­ge­achtet einzu­halten.

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