Anerkennung der Nichtzustimmung sozialgerechter Übererfüllung

Bei einem Projekt an der St. Margarethenstraße ist das Rathaus damit konfrontiert, dass die staatliche „Stadibau“ Wohnraum für Staatsbedienstete sozialverträglich errichten will. Deshalb hatte die Gesellschaft eine Befreiung von der kommunalen „SoBon“ beantragt, mit der die Gemeinde Bauträger verpflichtet, rund 30 Prozent des geschaffenen Wohnraums sozialverträglich auf den Markt zu bringen.

Das Gemeindebauamt hatte die Kriterien der „Stadibau“ geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfordernisse der eigenen „SoBon“ damit kongenial erfüllt seien.

Aber was heißt das verwaltungstechnisch? Das Bauamt empfahl, angesichts der freiwilligen Erfüllung durch den Bauträger auf die Anwendung der „SoBon“ zu verzichten.

Falsch gedacht, hieß es aus dem Gemeinderat. Nur weil der Bauherr die „SoBon“ schon in Eigeninteresse erfülle, müsse sie nicht ausgesetzt werden. Im Gegenteil solle die „SoBon“ unverwässert gelten und der Gemeinderat könne feststellen, dass sie mit dem Geschäftsmodell der „Stadibau“ bereits erfüllt sei.

Das könne man keinesfalls so feststellen, monierten nun wieder andere. Die „SoBon“ beinhalte mehr als pure Preisreduktion und ob andere Forderungen erfüllt seien, könne der Gemeinderat nicht feststellen. Zudem sei eine derartige Feststellung ein Blankoscheck; auch Geschäftsmodelle könnten sich aber ändern.

Am schlauesten wäre, so die nächste Wendung, überhaupt nichts zu beschließen, dann gelte die „SoBon“ und die „Stadibau“ werde sie ohnehin erfüllen.

Etwa zwei Dutzend Wortbeiträge und diverse gedanklichen Kehrtwendungen später beschloss der Gemeinderat dann einstimmig, „zu akzeptieren, dass das vorliegende Modell dem Grundsatzbeschluss zur Schaffung preisgedämpften Wohnraumes entspricht“, alle übrigen Maßgaben aus der „SoBon“ seien dessenungeachtet einzuhalten.

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