Müssen Eichen weichen?

21.01.2021 | Rathaus | 1 Kommentar

Gegen einen geplanten Neubau an der Tannen­straße hat der Gemein­derat keine Einwände – gegen die dafür notwen­dige Baustelle aller­dings schon.

Das geplante Einfa­mi­li­en­haus mit Einlie­ger­woh­nung wäre nach Darstel­lung des Gemein­de­bau­amts konform mit allen Vorgaben, ledig­lich die Gebäu­de­höhe über­träfe den über 60 Jahren Bauli­ni­en­plan; analoge Ausnahmen aber seien in dem Viertel schon mehr­fach erteilt worden.

Die Grünen monierten jedoch ein Detail, das vom Plan­werk nicht erfasst war. Die ange­sichts der Gebäu­de­si­tu­ie­rung nötige Baugrube werde mit Sicher­heit angren­zende Eichen auf dem Nach­bar­grund­stück zerstören, so ihre Warnung.

Den Antrag zurück­zu­stellen, um diese Frage zu klären, war formal nicht mehr möglich; bei einer weiteren Verzö­ge­rung hätte er sich laut Geset­zes­lage von selbst geneh­migt. So folgte der Gemein­derat mit 11:10 Stimmen quer durch die Frak­tionen dem Vorschlag der Grünen, den Antrag dann lieber zunächst abzu­lehnen, um die Situa­tion für die Eichen zu klären.

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1 Kommentar

  1. Die Rechts­lage ist mitunter nicht ganz so einfach.

    So sagt § 910 des BGB:
    (1) Der Eigen­tümer eines Grund­stücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strau­ches, die von einem Nach­bar­grund­stück einge­drungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber­ra­genden Zweigen, wenn der Eigen­tümer dem Besitzer des Nach­bar­grund­stücks eine ange­mes­sene Frist zur Besei­ti­gung bestimmt hat und die Besei­ti­gung nicht inner­halb der Frist erfolgt.
    (2) Dem Eigen­tümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benut­zung des Grund­stücks nicht beein­träch­tigen.

    Für die Frage, ob hier eine Beein­träch­tu­gung vorliegt, oder ob eine Baumaß­nahme andere Rechts­güter der Nach­barn beein­träch­tigt, ist alleine das Land­ratsamt zuständig. Dazu gehört auch die hier aufge­wor­fene, durchaus berech­tigte Frage des Schutzes bei einer Baugrube. Bei einer Grenz­be­bauung müssen spezi­elle Bauver­fahren ange­wendet werden (z.B http://www.forster-systemverbau.de/system-verbau.html).

    Der Gemein­derat hat hingegen darüber zu befinden, ob eine Maßnahme mit den Vorgaben der Bauleit­pla­nung über­ein­stimmt. Dies wäre hier aber der Fall gewesen.

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