Aus dem Bauausschuss

Baurecht und Entscheidungsfindung

Für die Bauordnung ist im Prinzip das Landratsamt zuständig. Jedoch kann die „bauliche Nutzung eines Grundstücks … von den Gemeinden im Wege der Bauleitplanung vorbereitet und gesteuert werden“, heißt es im Bayerischen Baugesetzbuch. Dafür gibt es Voraussetzungen. Erstens sollte es überhaupt eine Bauleitplanung geben. Dann sollte es auch einen Bebauungsplan geben, und der sollte möglichst „qualifiziert“ sein.

Es macht einen Unterschied, ob das Baugelände in Privatbesitz ist oder dem Staat gehört. Wenn es dem Staat gehört, darf die Gemeinde ebenfalls einen Bebauungsplan vorlegen, der aber möglichst zu den staatlichen Plänen passen sollte. Deshalb gibt es für die Tierärztliche Fakultät der LMU auch keine Tiefgarage oder ein Parkhaus, sondern erheblichen zusätzlichen Flächenfraß durch 550 Parkplätze. Und das Bibliotheksgebäude touchiert die Busschleife an der Veterinärstraße. Es gibt offenbar auch keine Photovoltaik auf den LMU-Dächern, nebenbei bemerkt schon erstaunlich bei einem staatlichen Bau in einem Bundesland, das bundesweit doch absoluter „Photovoltaik-Sieger“ (Martin Huber) ist.

Wenn die privaten Bauherren- und -damen, die „Vorhabenträger“, sich bei ihren Bauvorhaben an die Regeln halten und vollständige und überprüfbare Unterlagen für ihren Antrag liefern, alles gut, Einigkeit im Bauausschuss, Empfehlung zur Zustimmung an den Gemeinderat. Wenn nicht oder bei Schwarzbauten oder wenn die Unterlagen nicht vollständig vorliegen, soll man einen Kompromiss suchen oder konsequent bleiben? Letzteres heißt, eine Genehmigung wird nicht erteilt oder Schwarzbauten müssen abgerissen werden. Das sehen Grüne und Freie Wähler dann auch schon mal anders als CSU und SPD. Die Mehrheit entscheidet, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, wie es sich in einer Demokratie gehört. Es ist soweit nachvollziehbar.

Und es ist sicherlich eine Ausnahme, dass Betroffene die amtlichen Vorgaben offensichtlich und fortgesetzt missachten. Aber es geschieht, zum Beispiel auf einem Grundstück an der Jägerstraße gegenüber dem Flugplatz, in einem FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Schutzgebiet. Das Gelände wurde planiert, mit Kies aufgeschüttet, mit LKWs vollgestellt. Das Vorgehen ist vollkommen gesetzwidrig, das Grundstück muss geräumt werden. Der Eigentümer hat es vermietet, an wen, ist offenbar unbekannt. Vom Landratsamt mehrfach verhängte Zwangsgelder wurden pünktlich bezahlt. Sonst ist nichts passiert. Hat sich anscheinend trotzdem gelohnt. Der nächste Schritt wäre eine amtliche Versiegelung des Grundstücks oder eine „Ersatzvornahme“. Das Landratsamt lässt dann das Gelände anstelle des Eigentümers räumen. AW

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