Aus dem Bauaus­schuss

19.11.2025 | Rathaus & Parteien | 3 Kommentare

Balkon­an­lagen, Boar­ding­haus und Schnep­fenweg

Die Bauge­nos­sen­schaft Ober- und Unter­schleiß­heim ertüch­tigt ihre Bestands­ge­bäude auf den Grund­stü­cken Mitten­hei­merstr. 13–19 und Gartenstr. 2–4 mit Balkon­an­lagen. Das gemeind­liche Einver­nehmen für den Anbau und die Über­schrei­tungen der Grund­flä­chen wurde am Montag im Bauaus­schuss erteilt, die Befreiung von den Fest­set­zungen des Bebau­ungs­planes zu Immis­si­ons­schutz­auf­lagen bei für die Belüf­tung notwen­digen Fens­tern, muss noch zusätz­lich vom Land­ratsamt geneh­migt werden.

Ansichts­bild mit Balkonen aus der Planung der Bauge­nos­sen­schaft Ober-und Unter­schleiß­heim

Boar­ding­haus

Auch im zweiten Anlauf, trotz Austausch­plänen für ein drei­ge­schos­siges Boar­ding­haus mit nunmehr 30 Betten und einer Stell­platz­meh­rung von 5 auf 8 Stell­plätze, zusätz­lich zur geplanten Garage, lehnte der Bauaus­schuss fast unisono das Bauvor­haben auf dem Grund­stück Feier­abend­straße 62 erneut ab. Auch die Konzept­än­de­rung von Doppel- auf Einzel­a­part­ments über­zeugte den Ausschuss nicht.

Man habe grund­sätz­lich nichts gegen Boar­ding­häuser, aber eben nicht an dieser Stelle. Den massiven nach­bar­schaft­li­chen Einwen­dungen und Bedenken folgend, äußerten sich die Mitglieder des Bauaus­schusses frak­ti­ons­über­grei­fend kritisch: Boar­ding­häuser mit häufig wech­selnden Bewoh­nern gefähr­deten den Zusam­men­halt und Gemein­schafts­frieden in der Wohn­sied­lung, man befürchte Verkehrs­chaos auf den engen Zufahrten in Zusam­men­hang mit der viel befah­renen Feier­abend­straße. Auch Bürger­meister Markus Böck sprach sich aber­mals gegen den positiv formu­lierten Beschluss­vor­schlag seiner Verwal­tung aus, die das Bauvor­haben im Rahmen des Bebau­ungs­planes “ausnahms­weise” zulassen wollte.

Einzig Casimir Katz (FDP) konnte sich für ein Boar­ding­haus an dieser Stelle erwärmen, die perfekte Anbin­dung an den öffent­li­chen Nahver­kehr und zusätz­liche Park­mög­lich­keiten in unmit­tel­barer Nähe sprä­chen sehr dafür. Ein gut geführtes Boar­ding­haus sei in seinen Augen ein Gewinn für die Gemeinde, den drin­genden Bedarf dafür gebe es allemal.

Große Garagen am Schnep­fenweg in Baders­feld

Nach­bar­schaft­liche Einwen­dungen im Sinne der Gleich­be­hand­lung aller Anwohner des Schnep­fen­wegs in Baders­feld gab es auch gegen die Bean­tra­gung des Neubaus zweier Doppel­ga­ragen auf dem Grund­stück Schnep­fenweg 12. Hier sollen zwei bestehende Garagen östlich und west­lich des Wohn­hauses durch zwei Doppel­ga­ragen mit einer deut­lich erwei­terten Gesamt­grund­fläche von 99 m² ersetzt werden. Für das Bauvor­haben sollen insge­samt 5 Bäume gefällt werden.

Das Vorhaben liegt im Geltungs­be­reich der Außen­be­reichs­sat­zung „Baders­feld / Schnep­fenweg“. Die Beur­tei­lung erfolgt nach § 35 BauGB. Die mitbe­an­tragten Baum­fäl­lungen werden vom Umweltamt auf Grund­lage der Baum­schutz­ver­ord­nung bear­beitet.

Stein des Anstoßes war die ungleiche Beur­tei­lung eines ähnlich gela­gerten Antrags eines Nach­barn, der eine Garage mit 65 m² bean­tragt und dafür eine Ableh­nung bekommen hatte, mit dem Hinweis der dama­ligen Verwal­tung 2008, Zitat Verwal­tungs­be­schluss: “(…) Die Gesamt­fläche der Garage darf, entspre­chend der Nach­bar­be­bauung, 40 m² nicht über­schreiten.” Nun frei­lich, würde man denselben Satz der Bauver­wal­tung als Beur­tei­lung auf den aktu­ellen Bauan­trag “Gesamt­fläche 99 m²” anwenden, dürfe man diesem Antrag ebenso wenig zustimmen wie dem aus dem Jahr 2008, so die Beschwerde.

Dennoch wurde der Garagen-Bauan­trag gemäß der Außen­be­reichs­sat­zung “Badersfeld/Schnepfenweg” mit nur einer Gegen­stimme geneh­migt, denn “die höchst­zu­läs­sige bebaute Grund­fläche würde in diesem Fall mit insge­samt 206 m² (Haus und Garagen) auf dem Grund­stück Schnep­fenweg 12, einge­halten”, so die Verwal­tung. Das alte Haus auf dem Grund­stück hat aktuell ca. 77 m² Grund­fläche und wird nun von zwei neuen, groß­flä­chigen Doppel­ga­ragen östlich und west­lich flan­kiert. Im Falle eines Neubaus des Wohn­hauses dürfte dann die Grund­fläche des Ersatz­baus laut Satzung, die sich seit 2008 nicht geän­dert hat, maximal 107 m² betragen.

Ingrid Lind­büchl


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3 Kommentare

  1. Ja, der Schnep­fenweg. Es gibt den Spruch, früher war alles besser … Die Satzung sollte eigent­lich Wohn­raum und glei­ches Recht schaffen, aber nun? Altbe­stände mit Auflagen, die niemand wirk­lich erklären kann, wie jetzt die Gara­gen­größen. Auflagen wie die Baum­schutz­ver­ord­nung, über die zum Teil jahr­zehn­te­alten, vorhan­denen Baum­be­stände. Diese Bestände sind jetzt aber bei dem einen störend, der selbst nur Brach­land ohne Baum hat. Schützen wollte man das mit der Verord­nung, und wo ist der Schutz? Ein voll­kom­menes Durch­ein­ander ist entstanden, wobei man sogar noch­mals die Satzung ändern wollte, ja auch ehema­lige Geset­zes­ver­treter stimmten für ille­gale Bauvor­haben … absolut frag­würdig! Klar gibt es Möglich­keiten, bestimmten Dingen zuzu­stimmen, aber auf solchen Wegen? Das Einfachste wäre am Schnep­fenweg gewesen, einfach auch schwarz zu bauen, dann hätte man sich anglie­dern können. Der ehrliche Weg war scheinbar der falsche, denkt man sich oft, aber zumin­dest kann man sich nachts mit ruhigem Gewissen hinlegen, obwohl manches sehr unge­recht ist, so wie es läuft. Die Geister rief sich die Gemeinde selber. Ruhig, normal und gerecht wird es in abseh­barer Zeit nicht mehr werden. Da hätte auch eine geän­derte Satzung wie damals 2024 gewollt nichts geän­dert, wenn es jetzt schon nicht klappt und die Gemeinde selbst in der kleinen Straße nichts im Griff hat… man sieht es bei der jetzigen Entschei­dung betref­fend der unter­schied­li­chen Rege­lungen. Wie diese Erklä­rung ausfällt, bleibt abzu­warten. Mir ist es mitt­ler­weile egal, was und wie gebaut wird in der Straße, aber wenn, dann für jeden die gleiche Möglich­keit und nach glei­chen Regeln, manche haben sich die Regeln aufer­legen lassen müssen, andere wussten was Sie erwartet! Wofür man sich jetzt auf die Satzung beruft? Ich denke, das erkennt man recht schnell, für Wohn­be­bauung oder Natur­schutz eher nicht.…

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  2. Der schöne Schnep­fenweg in Baders­feld Süd mit seinem Schutz­status für Land­wirt­schaft und Natur… Jahr­zehnte lang war dieser Orts­teil fast unver­än­dert, keine bis kaum Möglich­keiten für Fami­lien, baulich etwas zu verän­dern. Begrün­dung: Außen­be­reich. Manche Anwesen sind über 100 Jahre alt, entstanden mit der ehema­ligen Torf­ste­cherei und spätere Land­wirt­schafts­flä­chen. Schade ist, dass der Schnep­fenweg mitt­ler­weile nicht mehr für seinen land­wirt­schaft­li­chen Status oder der ruhigen Lage im Land­schaft­schutz­ge­biet bekannt ist, sondern aus anderen Gründen.
    Möglich­keiten zur Wohn­be­bauung als Lücken­schlie­ßung wurde mit der Satzung in 2005 geschaffen. Durch die verlau­fende Grenze des Satzungs­be­reichs, also die fest defi­nierte Baugrenze, sollte eine Ausdeh­nung der Bebauung in den Land­schafts­raum hinaus verhin­dert werden. Das war auch gut so. Klar könnte man Bestands­ge­bäude abreißen und neu bauen. Aber was ist mit den jahre­langen Mühen und Anstren­gungen, um den Altbe­stand zu erhalten, durch die Blockaden der Jahre davor?
    Die Satzung sollte für alle die glei­chen Möglich­keiten und Voraus­set­zungen schaffen, glaubte man. Aber gleich ist halt nicht gleich. Man erin­nere sich an den frag­wür­digen Versuch letztes Jahr, eben jene Satzung zu ändern, sogar mit Befür­wor­tung seitens des Rathauses, um für manch eine Grenz­über­schrei­tung eine nach­träg­liche Lega­li­sie­rung herbei­zu­führen. Die Mehr­heit des Bauaus­schusses wusste dies noch zu verhin­dern.
    Frühere Bauan­fragen von Anwoh­nern (bekann­ter­maßen auch aus Baders­feld Nord) den Altbe­stand inner­halb der Baugrenzen zu verän­dern, Einfa­mi­li­en­häuser für nach­fol­gende Gene­ra­tionen zu errichten, nein, nicht möglich, abge­lehnt. Und wie auch bei anderen Themen gibt es auch bei Garagen keine einheit­liche Behand­lung.
    Verschie­dene Voranfragen zur Garage mit 65 Quadrat­me­tern wurden anfangs abge­lehnt. Erst auf Nach­druck mit der Bitte auf eine Orts­be­sich­ti­gung, die aus gewissen Gründen nicht statt­fand, kam dann damals doch die Geneh­mi­gung für die Doppel­ga­rage, aber mit der Einschrän­kung auf maximal 40 Quadrat­meter, entspre­chend der Nach­bar­be­bauung. Die Nach­frage bei der Verwal­tung hierzu vor der aktu­ellen Beschluss­fas­sung, weshalb es bei vorher­ge­henden Bauvor­haben eine Beschrän­kung auf maximal 40 Quadrat­me­tern gab, konnte bis heute von der Verwal­tung nicht erklärt und begründet werden. In der Satzung gibt es keine Rege­lung bezüg­lich der Gara­gen­größe!
    Doch bei der jetzigen Entschei­dung für das Bauvor­haben beruft man sich auf die Satzung. Also wurden jetzt gesamt 99 Quadrat­meter geneh­migt. Keine Einschrän­kung. Kein Bezug auf frühere Entschei­dungen. Willkür? Eine Gleich­be­hand­lung ist das sicher nicht.

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  3. Sehr begrü­ßens­wert!
    Warum aktua­li­siert man nicht einfach den alten Bebau­ungs­plan von 1953 und schließt derar­tige Vorhaben von vorne herein aus?

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