Leser­mail zum Arti­kel “Dumme Frage zum Kreuz mit dem (Autobahn-)Kreuz”

Der Ausbau des Kreu­zes ist meiner Meinung nach im Ausbau der A92 zwischen Drei­eck Feld­moching und Neufahrn inklu­diert. Die eigent­li­che Frage hängt mit dem Bauen auf frem­den Grund­stü­cken zusammen.

Eigen­tum verpflich­tet. Selbst wenn mir ein Grund­stück gehört, muss sich die Nutzung und die Gestal­tung des Bauens nach den geneh­mig­ten Plänen und den Vorschrif­ten von vielen Bauver­ord­nun­gen rich­ten. Eine Verlet­zung dieser Regeln kann dras­ti­sche Konse­quen­zen nach sich ziehen.

Die aufge­wor­fene Frage betrifft das Bauen auf frem­den Grund­stü­cken. Dazu gibt es im Wesent­li­chen folgende Möglich­kei­ten:
• Eine Grund­dienst­bar­keit
Das ist ein Recht, das im Grund­buch einge­tra­gen wird und in der Regel bei Spar­ten (Strom, Wasser- und Gaslei­tun­gen) auf Privat­grund ange­wen­det wird. Das Recht ist auf Dauer ausge­legt und kann nur mit Zustim­mung des Begüns­tig­ten gelöscht werden.
• Ein Gestat­tungs­ver­trag
Die zweite Möglich­keit lässt sich in weiten Berei­chen durch einen einfa­chen Vertrag regeln und ist vergleich­bar mit Regeln in Miet­ver­trä­gen, die es dem Mieter erlau­ben, auf eigene Kosten Verän­de­run­gen vorzu­neh­men, die beim Auszug wieder entfernt werden müssen. Da es auch die Möglich­keit gibt, dass der Vermie­ter kündigt, werden meist Mindest­lauf­zei­ten eines Vertra­ges und/oder Ablö­sun­gen durch den Vermie­ter verein­bart.
• Eine Sonder­form eines solchen Vertra­ges ist der Pacht­ver­trag
Da wird z.B. für 99 Jahre ein Grund­stück zur Verfü­gung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist fallen die Einbau­ten an den Grund­stücks­be­sit­zer, der jedoch eine Ablöse bezah­len muss. Der Vertrag wird im Grund­buch einge­tra­gen.
• Aus Verse­hen
Wenn man in Unkennt­nis auf dem Grund eines ande­ren baut, gilt das BGB. In dem Augen­blick, wo der andere Kennt­nis davon erhält, kann er inner­halb von 14 Tagen die Besei­ti­gung verlan­gen. Tut er dies nicht, gilt Bestands­schutz. Der wahre Eigen­tü­mer hat aber Anspruch auf eine Pacht. Ein inter­es­san­ter Sonder­fall ist die Über­bau­ung infolge der Anbrin­gung einer Wärme­däm­mung. Da gibt es Sonder­re­ge­lun­gen, die eine Duldung erleichtern.

Die Verträge zu den Wasser- und Abwas­ser­lei­tun­gen unter der Auto­bahn sind nach dem zwei­ten Fall abge­schlos­sen worden. Daher hat der Grund­be­sit­zer gemäß dieser Verträge das Recht, die Besei­ti­gung der Leitun­gen auf Kosten der Gemeinde zu verlan­gen. Das wurde von den Anwäl­ten der Gemeinde sehr genau überprüft.

Nun ist es in einem Rechts­staat so, dass nach dem latei­ni­schen Spruch „Pacta sunt servanda“ Verträge unbe­grenzt gültig sind, sofern nicht expli­zit ein Zeit­ab­lauf vorge­se­hen ist oder ein neuer Vertrag zwischen den Part­nern abge­schlos­sen wird.
Eine Grenze ergibt sich nur aus dem Prin­zip des „Treu und Glau­bens“. Diese Grenze ist jedoch in der Anwen­dung nicht so einfach und aus Sicht der Juris­ten der Gemeinde noch nicht erreicht, bezie­hungs­weise ließe sich auch nach­träg­lich über eine Kosten­tra­gung regeln. Auf die sons­ti­gen Planun­gen wie die Umset­zung erfolgt, welche Bäume gefällt werden müssen etc. hat die Gemeinde eh keinen Einfluss, dies ist Sache des Vorhabenträgers.

Konkret hat sich die Gemeinde dazu entschlos­sen, erst mal nichts zu tun, so lange keine Plan­fest­stel­lung erfolgt ist und die entspre­chen­den ande­ren Maßnah­men, die nicht von der Gemeinde erbracht werden müssen, zumin­dest geneh­migt wurden. Eine Kappung der Leitun­gen ohne Eini­gung dürfte recht­lich ohne­hin nicht möglich sein.

Des unge­ach­tet sollte man versu­chen, bei den neuen Leitun­gen die Verträge besser zu gestalten.

Casi­mir Katz

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