Der Ausbau des Kreuzes ist meiner Meinung nach im Ausbau der A92 zwischen Dreieck Feldmoching und Neufahrn inkludiert. Die eigentliche Frage hängt mit dem Bauen auf fremden Grundstücken zusammen.
Eigentum verpflichtet. Selbst wenn mir ein Grundstück gehört, muss sich die Nutzung und die Gestaltung des Bauens nach den genehmigten Plänen und den Vorschriften von vielen Bauverordnungen richten. Eine Verletzung dieser Regeln kann drastische Konsequenzen nach sich ziehen.
Die aufgeworfene Frage betrifft das Bauen auf fremden Grundstücken. Dazu gibt es im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:
• Eine Grunddienstbarkeit
Das ist ein Recht, das im Grundbuch eingetragen wird und in der Regel bei Sparten (Strom, Wasser- und Gasleitungen) auf Privatgrund angewendet wird. Das Recht ist auf Dauer ausgelegt und kann nur mit Zustimmung des Begünstigten gelöscht werden.
• Ein Gestattungsvertrag
Die zweite Möglichkeit lässt sich in weiten Bereichen durch einen einfachen Vertrag regeln und ist vergleichbar mit Regeln in Mietverträgen, die es dem Mieter erlauben, auf eigene Kosten Veränderungen vorzunehmen, die beim Auszug wieder entfernt werden müssen. Da es auch die Möglichkeit gibt, dass der Vermieter kündigt, werden meist Mindestlaufzeiten eines Vertrages und/oder Ablösungen durch den Vermieter vereinbart.
• Eine Sonderform eines solchen Vertrages ist der Pachtvertrag
Da wird z.B. für 99 Jahre ein Grundstück zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist fallen die Einbauten an den Grundstücksbesitzer, der jedoch eine Ablöse bezahlen muss. Der Vertrag wird im Grundbuch eingetragen.
• Aus Versehen
Wenn man in Unkenntnis auf dem Grund eines anderen baut, gilt das BGB. In dem Augenblick, wo der andere Kenntnis davon erhält, kann er innerhalb von 14 Tagen die Beseitigung verlangen. Tut er dies nicht, gilt Bestandsschutz. Der wahre Eigentümer hat aber Anspruch auf eine Pacht. Ein interessanter Sonderfall ist die Überbauung infolge der Anbringung einer Wärmedämmung. Da gibt es Sonderregelungen, die eine Duldung erleichtern.
Die Verträge zu den Wasser- und Abwasserleitungen unter der Autobahn sind nach dem zweiten Fall abgeschlossen worden. Daher hat der Grundbesitzer gemäß dieser Verträge das Recht, die Beseitigung der Leitungen auf Kosten der Gemeinde zu verlangen. Das wurde von den Anwälten der Gemeinde sehr genau überprüft.
Nun ist es in einem Rechtsstaat so, dass nach dem lateinischen Spruch „Pacta sunt servanda“ Verträge unbegrenzt gültig sind, sofern nicht explizit ein Zeitablauf vorgesehen ist oder ein neuer Vertrag zwischen den Partnern abgeschlossen wird.
Eine Grenze ergibt sich nur aus dem Prinzip des „Treu und Glaubens“. Diese Grenze ist jedoch in der Anwendung nicht so einfach und aus Sicht der Juristen der Gemeinde noch nicht erreicht, beziehungsweise ließe sich auch nachträglich über eine Kostentragung regeln. Auf die sonstigen Planungen wie die Umsetzung erfolgt, welche Bäume gefällt werden müssen etc. hat die Gemeinde eh keinen Einfluss, dies ist Sache des Vorhabenträgers.
Konkret hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, erst mal nichts zu tun, so lange keine Planfeststellung erfolgt ist und die entsprechenden anderen Maßnahmen, die nicht von der Gemeinde erbracht werden müssen, zumindest genehmigt wurden. Eine Kappung der Leitungen ohne Einigung dürfte rechtlich ohnehin nicht möglich sein.
Des ungeachtet sollte man versuchen, bei den neuen Leitungen die Verträge besser zu gestalten.
Casimir Katz
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