Leser­mail zum Artikel “Dumme Frage zum Kreuz mit dem (Autobahn-)Kreuz”

Der Ausbau des Kreuzes ist meiner Meinung nach im Ausbau der A92 zwischen Dreieck Feld­moching und Neufahrn inklu­diert. Die eigent­liche Frage hängt mit dem Bauen auf fremden Grund­stü­cken zusammen.

Eigentum verpflichtet. Selbst wenn mir ein Grund­stück gehört, muss sich die Nutzung und die Gestal­tung des Bauens nach den geneh­migten Plänen und den Vorschriften von vielen Bauver­ord­nungen richten. Eine Verlet­zung dieser Regeln kann dras­ti­sche Konse­quenzen nach sich ziehen.

Die aufge­wor­fene Frage betrifft das Bauen auf fremden Grund­stü­cken. Dazu gibt es im Wesent­li­chen folgende Möglich­keiten:
• Eine Grund­dienst­bar­keit
Das ist ein Recht, das im Grund­buch einge­tragen wird und in der Regel bei Sparten (Strom, Wasser- und Gaslei­tungen) auf Privat­grund ange­wendet wird. Das Recht ist auf Dauer ausge­legt und kann nur mit Zustim­mung des Begüns­tigten gelöscht werden.
• Ein Gestat­tungs­ver­trag
Die zweite Möglich­keit lässt sich in weiten Berei­chen durch einen einfa­chen Vertrag regeln und ist vergleichbar mit Regeln in Miet­ver­trägen, die es dem Mieter erlauben, auf eigene Kosten Verän­de­rungen vorzu­nehmen, die beim Auszug wieder entfernt werden müssen. Da es auch die Möglich­keit gibt, dass der Vermieter kündigt, werden meist Mindest­lauf­zeiten eines Vertrages und/oder Ablö­sungen durch den Vermieter verein­bart.
• Eine Sonder­form eines solchen Vertrages ist der Pacht­ver­trag
Da wird z.B. für 99 Jahre ein Grund­stück zur Verfü­gung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist fallen die Einbauten an den Grund­stücks­be­sitzer, der jedoch eine Ablöse bezahlen muss. Der Vertrag wird im Grund­buch einge­tragen.
• Aus Versehen
Wenn man in Unkenntnis auf dem Grund eines anderen baut, gilt das BGB. In dem Augen­blick, wo der andere Kenntnis davon erhält, kann er inner­halb von 14 Tagen die Besei­ti­gung verlangen. Tut er dies nicht, gilt Bestands­schutz. Der wahre Eigen­tümer hat aber Anspruch auf eine Pacht. Ein inter­es­santer Sonder­fall ist die Über­bauung infolge der Anbrin­gung einer Wärme­däm­mung. Da gibt es Sonder­re­ge­lungen, die eine Duldung erleich­tern.

Die Verträge zu den Wasser- und Abwas­ser­lei­tungen unter der Auto­bahn sind nach dem zweiten Fall abge­schlossen worden. Daher hat der Grund­be­sitzer gemäß dieser Verträge das Recht, die Besei­ti­gung der Leitungen auf Kosten der Gemeinde zu verlangen. Das wurde von den Anwälten der Gemeinde sehr genau über­prüft.

Nun ist es in einem Rechts­staat so, dass nach dem latei­ni­schen Spruch „Pacta sunt servanda“ Verträge unbe­grenzt gültig sind, sofern nicht explizit ein Zeit­ab­lauf vorge­sehen ist oder ein neuer Vertrag zwischen den Part­nern abge­schlossen wird.
Eine Grenze ergibt sich nur aus dem Prinzip des „Treu und Glau­bens“. Diese Grenze ist jedoch in der Anwen­dung nicht so einfach und aus Sicht der Juristen der Gemeinde noch nicht erreicht, bezie­hungs­weise ließe sich auch nach­träg­lich über eine Kosten­tra­gung regeln. Auf die sons­tigen Planungen wie die Umset­zung erfolgt, welche Bäume gefällt werden müssen etc. hat die Gemeinde eh keinen Einfluss, dies ist Sache des Vorha­ben­trä­gers.

Konkret hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, erst mal nichts zu tun, so lange keine Plan­fest­stel­lung erfolgt ist und die entspre­chenden anderen Maßnahmen, die nicht von der Gemeinde erbracht werden müssen, zumin­dest geneh­migt wurden. Eine Kappung der Leitungen ohne Eini­gung dürfte recht­lich ohnehin nicht möglich sein.

Des unge­achtet sollte man versu­chen, bei den neuen Leitungen die Verträge besser zu gestalten.

Casimir Katz

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