Leser­mail zum Arti­kel „Wird die Tief­ga­rage zur Hochgarage?“

Soweit mir bekannt, hat die Gemeinde die Planungs­ho­heit bei Bauge­bie­ten. Sie beinhal­tet insbe­son­dere das Recht der Gemeinde, in eige­ner Verant­wor­tung die städ­te­bau­li­che Entwick­lung durch Bauleit­pläne (Flächen­nut­zungs­plan, Bebau­ungs­plan) zu ordnen. Dabei ist die Umge­bungs­be­bau­ung zu berück­sich­ti­gen (§34 BauGB). Das Orts­bild darf nicht beein­träch­tigt werden.

Aus vorge­nann­tem Arti­kel von Herrn Bach­hu­ber entnehme ich, dass “wegen des hohen Grund­was­ser­stands in der Gegend erlaubt werden soll, dass die beiden Tief­ga­ra­gen bis zu 2,10 Meter über das Gelän­de­ni­veau ragen dürfen”. Dadurch “entsteht zur Nach­bar­schaft und den bestehen­den Stra­ßen eine bis zu 2,10 Meter hohe Mauer”. Das hat es bisher in Ober­schleiß­heim noch nie gege­ben. Alle Bauherrn, Bauträ­ger muss­ten eine kosten­in­ten­sive Wanne bauen, um dem Grund­was­ser­stand Rech­nung zu tragen. Warum die beiden Bauträ­ger “am Kreuza­cker und am Schä­fer­an­ger” nicht?

Dies wider­spricht für meine Begriffe dem Grund­ge­setz “Glei­ches Recht für alle”. Das Baye­ri­sche Verwal­tungs­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass es an der Planungs­be­fug­nis der Gemeinde fehlt, wenn ein Bebau­ungs­plan aus wirt­schaft­li­chen Grün­den für den Eigen­tü­mer erstellt wird. Dass diese 2,10 m hohe Mauer aus wirt­schaft­li­chen Grün­den entsteht, steht für mich außer Frage.

Hoffent­lich legt das Land­rats­amt ein Veto dage­gen ein. Ich kann mir nicht vorstel­len, dass sich die Verkaufs­preise der Wohnun­gen dadurch z.G. von Käufern verän­dern. Warum die Gemeinde den beiden Bauträ­gern derart entge­gen­kom­men will, entzieht sich meiner Kennt­nis. Die in der Vergan­gen­heit in Arti­keln wohl flos­kel­hafte Erwäh­nung von “bezahl­ba­ren Wohn­raum” kann es wohl nicht sein.

Emil Köbele

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