Leser­mail zum Artikel „Wird die Tief­ga­rage zur Hoch­ga­rage?“

Soweit mir bekannt, hat die Gemeinde die Planungs­ho­heit bei Bauge­bieten. Sie beinhaltet insbe­son­dere das Recht der Gemeinde, in eigener Verant­wor­tung die städ­te­bau­liche Entwick­lung durch Bauleit­pläne (Flächen­nut­zungs­plan, Bebau­ungs­plan) zu ordnen. Dabei ist die Umge­bungs­be­bauung zu berück­sich­tigen (§34 BauGB). Das Orts­bild darf nicht beein­träch­tigt werden.

Aus vorge­nanntem Artikel von Herrn Bach­huber entnehme ich, dass “wegen des hohen Grund­was­ser­stands in der Gegend erlaubt werden soll, dass die beiden Tief­ga­ragen bis zu 2,10 Meter über das Gelän­de­ni­veau ragen dürfen”. Dadurch “entsteht zur Nach­bar­schaft und den bestehenden Straßen eine bis zu 2,10 Meter hohe Mauer”. Das hat es bisher in Ober­schleiß­heim noch nie gegeben. Alle Bauherrn, Bauträger mussten eine kosten­in­ten­sive Wanne bauen, um dem Grund­was­ser­stand Rech­nung zu tragen. Warum die beiden Bauträger “am Kreuza­cker und am Schä­fer­anger” nicht?

Dies wider­spricht für meine Begriffe dem Grund­ge­setz “Glei­ches Recht für alle”. Das Baye­ri­sche Verwal­tungs­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass es an der Planungs­be­fugnis der Gemeinde fehlt, wenn ein Bebau­ungs­plan aus wirt­schaft­li­chen Gründen für den Eigen­tümer erstellt wird. Dass diese 2,10 m hohe Mauer aus wirt­schaft­li­chen Gründen entsteht, steht für mich außer Frage.

Hoffent­lich legt das Land­ratsamt ein Veto dagegen ein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die Verkaufs­preise der Wohnungen dadurch z.G. von Käufern verän­dern. Warum die Gemeinde den beiden Bauträ­gern derart entge­gen­kommen will, entzieht sich meiner Kenntnis. Die in der Vergan­gen­heit in Arti­keln wohl flos­kel­hafte Erwäh­nung von “bezahl­baren Wohn­raum” kann es wohl nicht sein.

Emil Köbele

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