Soweit mir bekannt, hat die Gemeinde die Planungshoheit bei Baugebieten. Sie beinhaltet insbesondere das Recht der Gemeinde, in eigener Verantwortung die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) zu ordnen. Dabei ist die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen (§34 BauGB). Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Aus vorgenanntem Artikel von Herrn Bachhuber entnehme ich, dass “wegen des hohen Grundwasserstands in der Gegend erlaubt werden soll, dass die beiden Tiefgaragen bis zu 2,10 Meter über das Geländeniveau ragen dürfen”. Dadurch “entsteht zur Nachbarschaft und den bestehenden Straßen eine bis zu 2,10 Meter hohe Mauer”. Das hat es bisher in Oberschleißheim noch nie gegeben. Alle Bauherrn, Bauträger mussten eine kostenintensive Wanne bauen, um dem Grundwasserstand Rechnung zu tragen. Warum die beiden Bauträger “am Kreuzacker und am Schäferanger” nicht?
Dies widerspricht für meine Begriffe dem Grundgesetz “Gleiches Recht für alle”. Das Bayerische Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es an der Planungsbefugnis der Gemeinde fehlt, wenn ein Bebauungsplan aus wirtschaftlichen Gründen für den Eigentümer erstellt wird. Dass diese 2,10 m hohe Mauer aus wirtschaftlichen Gründen entsteht, steht für mich außer Frage.
Hoffentlich legt das Landratsamt ein Veto dagegen ein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die Verkaufspreise der Wohnungen dadurch z.G. von Käufern verändern. Warum die Gemeinde den beiden Bauträgern derart entgegenkommen will, entzieht sich meiner Kenntnis. Die in der Vergangenheit in Artikeln wohl floskelhafte Erwähnung von “bezahlbaren Wohnraum” kann es wohl nicht sein.
Emil Köbele
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