Leser­mail zum Artikel “Mehr Sorg­falt mit dem Ersparten”

Bloß kein weiteres Finanz­ri­siko

In einem State­ment hat Bürger­meister Böck veröf­fent­licht, dass „der Rech­nungs­prü­fungs­aus­schuss sich mit dem Thema Finanz­an­lagen befasst hat und das Vorgehen der Verwal­tung unter die Lupe genommen hat. Durch den RPA konnte fest­ge­stellt werden, dass nicht gegen vorhan­dene Vorschriften und Richt­li­nien verstoßen wurde, jedoch künftig bei Geld­an­lagen nach gewissen Richt­li­nien verfahren werden sollte. Ich habe die Grün­dung einer Arbeits­gruppe aufge­rufen, in der frak­ti­ons­über­grei­fend eine solche Richt­linie erar­beitet wird.“

Die Aussage „nicht gegen vorhan­dene Vorschriften und Richt­li­nien verstoßen“ kann ich nicht nach­voll­ziehen. Da bin ich anderer Meinung. In der Gemein­de­ord­nung gibt es den Art. 20, Sorg­falts- und Verschwie­gen­heits­pflicht. Folgende Ausfüh­rungen und Komm­men­tare gibt zu diesem Artikel 20 der Gemein­de­ord­nung:

Kommu­nale Mandats­träger treffen Entschei­dungen, die finan­zi­elle Folgen für die Kommune indu­zieren. Sind die Entschei­dungen zum finan­zi­ellen Nach­teil der Kommune, wenn beispiels­weise Regress­for­de­rungen an die Kommune gestellt werden (Staats­haf­tungs­recht) oder wenn nach einem Grund­stücks­kauf durch die Kommune beispiels­weise hohe Sanie­rungs­kosten anfallen, dann ist zu prüfen, inwie­weit die kommu­nalen Mandats­träger persön­lich zur finan­zi­ellen Haftung mit ihrem Privat­ver­mögen heran­ge­zogen werden können bzw. heran­ge­zogen werden müssen.

Gemeinde- und Stadt­rats­mit­glieder sowie Kreis­tags­ab­ge­ord­nete sind ehren­amt­lich tätige kommu­nale Mandats­träger. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (vgl. etwa § 43 Abs. 1 GO NRW). Viel­mehr sind sie zum freien Handeln verpflichtet, welches sich ausschließ­lich nach dem Gesetz und der durch Rück­sicht auf das öffent­liche Wohl bestimmten Über­zeu­gung richten darf. Sie haben die glei­chen Sorg­falts­pflichten wie haupt­amt­liche Amts­träger. Die Recht­spre­chung stellt hohe Anfor­de­rungen an die Sorg­falts­pflichten der kommu­nalen Mandats­träger. D. h., deren Entschei­dungen müssen sorg­fältig vorbe­reitet und mögliche Konse­quenzen müssen abge­wogen sein. Bei fehlender Sach- oder Rechts­kenntnis müssen Auskünfte, z. B. bei externen Fach­leuten, einge­holt werden. Obwohl kommu­nale Mandats­träger meis­tens juris­ti­sche und fach­liche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.

Wirkt nun ein kommu­naler Mandats­träger an einem Beschluss mit, der zu einem Handeln der Kommune führt, aus dem dieser ein Vermö­gens­schaden entsteht, muss der kommu­nale Mandats­träger aufgrund des allge­meinen Wirt­schaft­lich­keits­ge­botes in Regress genommen werden (Innen­haf­tung), sofern ihn quali­fi­ziertes Verschulden, d. h. Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit, trifft und keine Excul­pa­ti­ons­gründe vorliegen (Art. 34 S. 2 Grund­ge­setz).

Der kommu­nale Mandats­träger handelt vorsätz­lich, wenn er die schä­di­gende Wirkung des Beschlusses kennt und diese herbei­führen möchte oder zumin­dest billi­gend in Kauf nimmt. Grobe Fahr­läs­sig­keit liegt lt. Beschluss des Bundes­ge­richts­hofes vor, wenn allge­mein zugäng­liche Infor­ma­tionen nicht beachtet werden oder wenn nahe­lie­gende Fragen nicht gestellt bzw. nahe­lie­gende Über­le­gungen nicht ange­stellt wurden.

Nachdem für Bürger­meister die glei­chen Sorg­falts­pflichten gelten wie für Gemein­de­räte, weise ich auf die Text­pas­sage hin: „Die Recht­spre­chung stellt hohe Anfor­de­rungen an die Sorg­falts­pflichten der kommu­nalen Mandats­träger. D. h., deren Entschei­dungen müssen sorg­fältig vorbe­reitet und mögliche Konse­quenzen müssen abge­wogen sein. Bei fehlender Sach- oder Rechts­kenntnis müssen Auskünfte, z. B. bei externen Fach­leuten, einge­holt werden. Obwohl kommu­nale Mandats­träger meis­tens juris­ti­sche und fach­liche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.”

Auch hätten bei fehlender Sach- oder Rechts­kenntnis Auskünfte bei externen Fach­leuten einge­holt werden müssen. Wobei ein Finanz­be­rater, der für die anle­gende Bank wirt­schaft­lich abhängig tätig ist, nicht zu den genannten Fach­leuten zählt. Die allge­mein zugäng­li­chen Infor­ma­tionen hätten eigent­lich die Anlagen bei der Greensill-Bank bzw. später bei der AK-Bank verhin­dern müssen.

Soviel zu vorhan­denen Vorschriften und Richt­li­nien.

Emil Köbele

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