Bloß kein weiteres Finanzrisiko
In einem Statement hat Bürgermeister Böck veröffentlicht, dass „der Rechnungsprüfungsausschuss sich mit dem Thema Finanzanlagen befasst hat und das Vorgehen der Verwaltung unter die Lupe genommen hat. Durch den RPA konnte festgestellt werden, dass nicht gegen vorhandene Vorschriften und Richtlinien verstoßen wurde, jedoch künftig bei Geldanlagen nach gewissen Richtlinien verfahren werden sollte. Ich habe die Gründung einer Arbeitsgruppe aufgerufen, in der fraktionsübergreifend eine solche Richtlinie erarbeitet wird.“
Die Aussage „nicht gegen vorhandene Vorschriften und Richtlinien verstoßen“ kann ich nicht nachvollziehen. Da bin ich anderer Meinung. In der Gemeindeordnung gibt es den Art. 20, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht. Folgende Ausführungen und Kommmentare gibt zu diesem Artikel 20 der Gemeindeordnung:
Kommunale Mandatsträger treffen Entscheidungen, die finanzielle Folgen für die Kommune induzieren. Sind die Entscheidungen zum finanziellen Nachteil der Kommune, wenn beispielsweise Regressforderungen an die Kommune gestellt werden (Staatshaftungsrecht) oder wenn nach einem Grundstückskauf durch die Kommune beispielsweise hohe Sanierungskosten anfallen, dann ist zu prüfen, inwieweit die kommunalen Mandatsträger persönlich zur finanziellen Haftung mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden können bzw. herangezogen werden müssen.
Gemeinde- und Stadtratsmitglieder sowie Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich tätige kommunale Mandatsträger. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (vgl. etwa § 43 Abs. 1 GO NRW). Vielmehr sind sie zum freien Handeln verpflichtet, welches sich ausschließlich nach dem Gesetz und der durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung richten darf. Sie haben die gleichen Sorgfaltspflichten wie hauptamtliche Amtsträger. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der kommunalen Mandatsträger. D. h., deren Entscheidungen müssen sorgfältig vorbereitet und mögliche Konsequenzen müssen abgewogen sein. Bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis müssen Auskünfte, z. B. bei externen Fachleuten, eingeholt werden. Obwohl kommunale Mandatsträger meistens juristische und fachliche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.
Wirkt nun ein kommunaler Mandatsträger an einem Beschluss mit, der zu einem Handeln der Kommune führt, aus dem dieser ein Vermögensschaden entsteht, muss der kommunale Mandatsträger aufgrund des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebotes in Regress genommen werden (Innenhaftung), sofern ihn qualifiziertes Verschulden, d. h. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, trifft und keine Exculpationsgründe vorliegen (Art. 34 S. 2 Grundgesetz).
Der kommunale Mandatsträger handelt vorsätzlich, wenn er die schädigende Wirkung des Beschlusses kennt und diese herbeiführen möchte oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Grobe Fahrlässigkeit liegt lt. Beschluss des Bundesgerichtshofes vor, wenn allgemein zugängliche Informationen nicht beachtet werden oder wenn naheliegende Fragen nicht gestellt bzw. naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Nachdem für Bürgermeister die gleichen Sorgfaltspflichten gelten wie für Gemeinderäte, weise ich auf die Textpassage hin: „Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der kommunalen Mandatsträger. D. h., deren Entscheidungen müssen sorgfältig vorbereitet und mögliche Konsequenzen müssen abgewogen sein. Bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis müssen Auskünfte, z. B. bei externen Fachleuten, eingeholt werden. Obwohl kommunale Mandatsträger meistens juristische und fachliche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.”
Auch hätten bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis Auskünfte bei externen Fachleuten eingeholt werden müssen. Wobei ein Finanzberater, der für die anlegende Bank wirtschaftlich abhängig tätig ist, nicht zu den genannten Fachleuten zählt. Die allgemein zugänglichen Informationen hätten eigentlich die Anlagen bei der Greensill-Bank bzw. später bei der AK-Bank verhindern müssen.
Soviel zu vorhandenen Vorschriften und Richtlinien.
Emil Köbele
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