Leser­mail zum Arti­kel “Mehr Sorg­falt mit dem Ersparten”

Bloß kein weite­res Finanzrisiko

In einem State­ment hat Bürger­meis­ter Böck veröf­fent­licht, dass „der Rech­nungs­prü­fungs­aus­schuss sich mit dem Thema Finanz­an­la­gen befasst hat und das Vorge­hen der Verwal­tung unter die Lupe genom­men hat. Durch den RPA konnte fest­ge­stellt werden, dass nicht gegen vorhan­dene Vorschrif­ten und Richt­li­nien versto­ßen wurde, jedoch künf­tig bei Geld­an­la­gen nach gewis­sen Richt­li­nien verfah­ren werden sollte. Ich habe die Grün­dung einer Arbeits­gruppe aufge­ru­fen, in der frak­ti­ons­über­grei­fend eine solche Richt­li­nie erar­bei­tet wird.“

Die Aussage „nicht gegen vorhan­dene Vorschrif­ten und Richt­li­nien versto­ßen“ kann ich nicht nach­voll­zie­hen. Da bin ich ande­rer Meinung. In der Gemein­de­ord­nung gibt es den Art. 20, Sorg­falts- und Verschwie­gen­heits­pflicht. Folgende Ausfüh­run­gen und Komm­men­tare gibt zu diesem Arti­kel 20 der Gemeindeordnung:

Kommu­nale Mandats­trä­ger tref­fen Entschei­dun­gen, die finan­zi­elle Folgen für die Kommune indu­zie­ren. Sind die Entschei­dun­gen zum finan­zi­el­len Nach­teil der Kommune, wenn beispiels­weise Regress­for­de­run­gen an die Kommune gestellt werden (Staats­haf­tungs­recht) oder wenn nach einem Grund­stücks­kauf durch die Kommune beispiels­weise hohe Sanie­rungs­kos­ten anfal­len, dann ist zu prüfen, inwie­weit die kommu­na­len Mandats­trä­ger persön­lich zur finan­zi­el­len Haftung mit ihrem Privat­ver­mö­gen heran­ge­zo­gen werden können bzw. heran­ge­zo­gen werden müssen.

Gemeinde- und Stadt­rats­mit­glie­der sowie Kreis­tags­ab­ge­ord­nete sind ehren­amt­lich tätige kommu­nale Mandats­trä­ger. Sie sind nicht an Aufträge und Weisun­gen gebun­den (vgl. etwa § 43 Abs. 1 GO NRW). Viel­mehr sind sie zum freien Handeln verpflich­tet, welches sich ausschließ­lich nach dem Gesetz und der durch Rück­sicht auf das öffent­li­che Wohl bestimm­ten Über­zeu­gung rich­ten darf. Sie haben die glei­chen Sorg­falts­pflich­ten wie haupt­amt­li­che Amts­trä­ger. Die Recht­spre­chung stellt hohe Anfor­de­run­gen an die Sorg­falts­pflich­ten der kommu­na­len Mandats­trä­ger. D. h., deren Entschei­dun­gen müssen sorg­fäl­tig vorbe­rei­tet und mögli­che Konse­quen­zen müssen abge­wo­gen sein. Bei fehlen­der Sach- oder Rechts­kennt­nis müssen Auskünfte, z. B. bei exter­nen Fach­leu­ten, einge­holt werden. Obwohl kommu­nale Mandats­trä­ger meis­tens juris­ti­sche und fach­li­che Laien sind, gilt für sie kein milde­rer Maßstab.

Wirkt nun ein kommu­na­ler Mandats­trä­ger an einem Beschluss mit, der zu einem Handeln der Kommune führt, aus dem dieser ein Vermö­gens­scha­den entsteht, muss der kommu­nale Mandats­trä­ger aufgrund des allge­mei­nen Wirt­schaft­lich­keits­ge­bo­tes in Regress genom­men werden (Innen­haf­tung), sofern ihn quali­fi­zier­tes Verschul­den, d. h. Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit, trifft und keine Excul­pa­ti­ons­gründe vorlie­gen (Art. 34 S. 2 Grundgesetz).

Der kommu­nale Mandats­trä­ger handelt vorsätz­lich, wenn er die schä­di­gende Wirkung des Beschlus­ses kennt und diese herbei­füh­ren möchte oder zumin­dest billi­gend in Kauf nimmt. Grobe Fahr­läs­sig­keit liegt lt. Beschluss des Bundes­ge­richts­ho­fes vor, wenn allge­mein zugäng­li­che Infor­ma­tio­nen nicht beach­tet werden oder wenn nahe­lie­gende Fragen nicht gestellt bzw. nahe­lie­gende Über­le­gun­gen nicht ange­stellt wurden.

Nach­dem für Bürger­meis­ter die glei­chen Sorg­falts­pflich­ten gelten wie für Gemein­de­räte, weise ich auf die Text­pas­sage hin: „Die Recht­spre­chung stellt hohe Anfor­de­run­gen an die Sorg­falts­pflich­ten der kommu­na­len Mandats­trä­ger. D. h., deren Entschei­dun­gen müssen sorg­fäl­tig vorbe­rei­tet und mögli­che Konse­quen­zen müssen abge­wo­gen sein. Bei fehlen­der Sach- oder Rechts­kennt­nis müssen Auskünfte, z. B. bei exter­nen Fach­leu­ten, einge­holt werden. Obwohl kommu­nale Mandats­trä­ger meis­tens juris­ti­sche und fach­li­che Laien sind, gilt für sie kein milde­rer Maßstab.”

Auch hätten bei fehlen­der Sach- oder Rechts­kennt­nis Auskünfte bei exter­nen Fach­leu­ten einge­holt werden müssen. Wobei ein Finanz­be­ra­ter, der für die anle­gende Bank wirt­schaft­lich abhän­gig tätig ist, nicht zu den genann­ten Fach­leu­ten zählt. Die allge­mein zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen hätten eigent­lich die Anla­gen bei der Greens­ill-Bank bzw. später bei der AK-Bank verhin­dern müssen.

Soviel zu vorhan­de­nen Vorschrif­ten und Richtlinien.

Emil Köbele

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