Sehr geehrter Herr Müller,
manchmal erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.
Auch wenn der Presseartikel vielleicht etwas anderes suggeriert, können selbst juristische Laien Art. 52, Abs. 2, Satz 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) relativ klar entnehmen, dass über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen noch immer der Gemeinderat selbst und nicht der erste Bürgermeister entscheidet. Das kann darüber hinaus auch ausdrücklich § 25, Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschleißheim (GeschO OSH) entnommen werden.
Und auch für die nachträgliche Aufhebung der Nichtöffentlichkeit im Sinne von Art. 52, Abs. 3 GO ist daher der Gemeinderat zuständig.
Dies alles ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der Generalzuständigkeit des Gemeinderates nach Art. 29 GO. Demnach verwaltet der Gemeinderat die Gemeinde, soweit die GO nicht ausdrücklich dem ersten Bürgermeister Entscheidungsrechte einräumt. Nach Art. 37 GO ist der erste Bürgermeister jedoch in erster Linie für laufende Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung und ohne erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde sowie für Aufgaben, die ihm vom Gemeinderat ausdrücklich durch die Geschäftsordnung übertragen wurden, zuständig. Da die Entscheidung über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit weder eine laufende Angelegenheit ist, noch diese ihm vom Gemeinderat übertragen wurde (vgl. § 11 GeschO OSH; wäre kommunalverfassungsrechtlich wohl auch eher bedenklich), läge die Zuständigkeit auch ohne die ausdrückliche Regelung in Art. 52 GO folglich beim Gemeinderat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte.
Übrigens: Üblich ist auch, dass sich ein Bürgermeisterkandidat in die Gemeindeordnung einarbeitet, bevor er dem amtierenden Bürgermeister lautstark Rechtsbrüche vorwirft.
Markus Hollweck
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