Leser­mail zum Arti­kel „Gewer­be­pläne blei­ben geheim“

Sehr geehr­ter Herr Müller,

manch­mal erleich­tert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.
Auch wenn der Pres­se­ar­ti­kel viel­leicht etwas ande­res sugge­riert, können selbst juris­ti­sche Laien Art. 52, Abs. 2, Satz 2 der Gemein­de­ord­nung des Frei­staa­tes Bayern (GO) rela­tiv klar entneh­men, dass über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit seiner Sitzun­gen noch immer der Gemein­de­rat selbst und nicht der erste Bürger­meis­ter entschei­det. Das kann darüber hinaus auch ausdrück­lich § 25, Abs. 2 der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­ra­tes der Gemeinde Ober­schleiß­heim (GeschO OSH) entnom­men werden.
Und auch für die nach­träg­li­che Aufhe­bung der Nicht­öf­fent­lich­keit im Sinne von Art. 52, Abs. 3 GO ist daher der Gemein­de­rat zuständig.
Dies alles ergibt sich im Übri­gen auch bereits aus der Gene­ral­zu­stän­dig­keit des Gemein­de­ra­tes nach Art. 29 GO. Demnach verwal­tet der Gemein­de­rat die Gemeinde, soweit die GO nicht ausdrück­lich dem ersten Bürger­meis­ter Entschei­dungs­rechte einräumt. Nach Art. 37 GO ist der erste Bürger­meis­ter jedoch in erster Linie für laufende Ange­le­gen­hei­ten ohne grund­sätz­li­che Bedeu­tung und ohne erheb­li­che Verpflich­tun­gen für die Gemeinde sowie für Aufga­ben, die ihm vom Gemein­de­rat ausdrück­lich durch die Geschäfts­ord­nung über­tra­gen wurden, zustän­dig. Da die Entschei­dung über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit weder eine laufende Ange­le­gen­heit ist, noch diese ihm vom Gemein­de­rat über­tra­gen wurde (vgl. § 11 GeschO OSH; wäre kommu­nal­ver­fas­sungs­recht­lich wohl auch eher bedenk­lich), läge die Zustän­dig­keit auch ohne die ausdrück­li­che Rege­lung in Art. 52 GO folg­lich beim Gemeinderat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausfüh­run­gen weiter­hel­fen konnte.
Übri­gens: Üblich ist auch, dass sich ein Bürger­meis­ter­kan­di­dat in die Gemein­de­ord­nung einar­bei­tet, bevor er dem amtie­ren­den Bürger­meis­ter laut­stark Rechts­brü­che vorwirft.
Markus Hollweck

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