Sehr geehrter Herr Böck,
ich habe weder im Bayerischen Versammlungsgesetz noch in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder auch in den Kommentaren einen Hinweis gefunden, dass es Ausnahmen für politische Parteien gibt. Lediglich Gemeinderatssitzungen sind erwähnt.
Ich entnehme der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, dass zu allererst die Kontaktbeschränkungen gelten. Ein Hygienekonzept ist erst nachrangig nach weiteren Öffnungen erforderlich.
Die Grundlagen der Demokratie können auch, wie bei anderen Parteien, virtuell bzw. mit einer Briefwahl vollzogen werden. Oder wird die Briefwahl nach amerikanischen Muster in Frage gestellt?
Nach meiner Meinung und wie ich die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstehe, sind Präsenzveranstaltungen (Versammlungen), auch lt. Landratsamt, derzeit aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich.
Für meine Begriffe sind politische Parteien (Ortsverband, Orts-Verein!) gleichbedeutend mit Vereinen, Dienstleistern, Organisationen, Volkshochschulen, Kulturveranstaltern, Läden, Sportvereinen, Gastronomen, Einzelhändlern und unterliegen den jeweiligen Kontaktbeschränkungen, ganz egal welches Hygienekonzept entwickelt und angeboten wurde. Wenn es ein Recht für politische Parteien geben sollte, dann müsste das auch für Vereine, Dienstleister, Organisationen, Volkshochschulen, Kulturveranstalter, Läden, Sportvereine, Gastronomen, Einzelhändler gelten und alle könnten mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen.
Siehe auch Art. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes:
Grundsatz
(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.
Es gibt Organisationen, Institutionen, Vereine, die sich aufgrund gesetzlicher und satzungsrechtlicher Vorgaben “versammeln” müssten, doch es überwiegt die Kontaktbeschränkung und sie müssen nach anderen Lösungen suchen.
Emil Köbele
Sehr geehrter Herr Köbele, lieber Emil,
das ist immer das Problem an Verordnungen und Richtlinien, dass man hier meist nicht auf Anhieb die wichtigen und geltenden Punkte findet.
In einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12.01.2021 wurde die Zulässigkeit von Aufstellungsversammlungen politischer Parteien zur Bundestagswahl mitgeteilt. Ich erspare mir jetzt, die jeweiligen Verknüpfungen zu Infektionsschutzverordnung, Verfassung und Parteiengesetz aufzuzeigen, kann das aber bei Bedarf gerne nachliefern.
Nur dass hier keine Missverständnisse entstehen…. Ich möchte ganz deutlich klarstellen, diese Aufstellungsversammlung nicht mit „wir dürfen, aber ihr nicht“ zu rechtfertigen. Ganz im Gegenteil. Wir hatten große Bedenken und wir haben es nicht gerne gemacht. Es war aber eine notwendige, rechtssichere (wenn auch nicht zu 100 % zufriedenstellende) Lösung.
Gruß
Markus Böck