Leser­mail zum Arti­kel „Einige sind gleicher…“

Sehr geehr­ter Herr Böck,

ich habe weder im Baye­ri­schen Versamm­lungs­ge­setz noch in der Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung oder auch in den Kommen­ta­ren einen Hinweis gefun­den, dass es Ausnah­men für poli­ti­sche Parteien gibt. Ledig­lich Gemein­de­rats­sit­zun­gen sind erwähnt.

Ich entnehme der Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung, dass zu aller­erst die Kontakt­be­schrän­kun­gen gelten. Ein Hygie­ne­kon­zept ist erst nach­ran­gig nach weite­ren Öffnun­gen erforderlich.

Die Grund­la­gen der Demo­kra­tie können auch, wie bei ande­ren Parteien, virtu­ell bzw. mit einer Brief­wahl voll­zo­gen werden. Oder wird die Brief­wahl nach ameri­ka­ni­schen Muster in Frage gestellt?

Nach meiner Meinung und wie ich die Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung verstehe, sind Präsenz­ver­an­stal­tun­gen (Versamm­lun­gen), auch lt. Land­rats­amt, derzeit aufgrund der Kontakt­be­schrän­kun­gen nicht möglich.

Für meine Begriffe sind poli­ti­sche Parteien (Orts­ver­band, Orts-Verein!) gleich­be­deu­tend mit Verei­nen, Dienst­leis­tern, Orga­ni­sa­tio­nen, Volks­hoch­schu­len, Kultur­ver­an­stal­tern, Läden, Sport­ver­ei­nen, Gastro­no­men, Einzel­händ­lern und unter­lie­gen den jewei­li­gen Kontakt­be­schrän­kun­gen, ganz egal welches Hygie­ne­kon­zept entwi­ckelt und ange­bo­ten wurde. Wenn es ein Recht für poli­ti­sche Parteien geben sollte, dann müsste das auch für Vereine, Dienst­leis­ter, Orga­ni­sa­tio­nen, Volks­hoch­schu­len, Kultur­ver­an­stal­ter, Läden, Sport­ver­eine, Gastro­no­men, Einzel­händ­ler gelten und alle könn­ten mit einem entspre­chen­den Hygie­ne­kon­zept öffnen.

Siehe auch Art. 1 des Baye­ri­schen Versamm­lungs­ge­set­zes:
Grund­satz
(1) Jeder­mann hat das Recht, sich fried­lich und ohne Waffen öffent­lich mit ande­ren zu versammeln.

Es gibt Orga­ni­sa­tio­nen, Insti­tu­tio­nen, Vereine, die sich aufgrund gesetz­li­cher und satzungs­recht­li­cher Vorga­ben “versam­meln” müss­ten, doch es über­wiegt die Kontakt­be­schrän­kung und sie müssen nach ande­ren Lösun­gen suchen.

Emil Köbele

1 Kommentar

  1. Sehr geehr­ter Herr Köbele, lieber Emil, 

    das ist immer das Problem an Verord­nun­gen und Richt­li­nien, dass man hier meist nicht auf Anhieb die wich­ti­gen und gelten­den Punkte findet. 

    In einem Schrei­ben des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Pflege vom 12.01.2021 wurde die Zuläs­sig­keit von Aufstel­lungs­ver­samm­lun­gen poli­ti­scher Parteien zur Bundes­tags­wahl mitge­teilt. Ich erspare mir jetzt, die jewei­li­gen Verknüp­fun­gen zu Infek­ti­ons­schutz­ver­ord­nung, Verfas­sung und Partei­en­gesetz aufzu­zei­gen, kann das aber bei Bedarf gerne nachliefern. 

    Nur dass hier keine Miss­ver­ständ­nisse entste­hen…. Ich möchte ganz deut­lich klar­stel­len, diese Aufstel­lungs­ver­samm­lung nicht mit „wir dürfen, aber ihr nicht“ zu recht­fer­ti­gen. Ganz im Gegen­teil. Wir hatten große Beden­ken und wir haben es nicht gerne gemacht. Es war aber eine notwen­dige, rechts­si­chere (wenn auch nicht zu 100 % zufrie­den­stel­lende) Lösung. 

    Gruß
    Markus Böck

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