Leser­mail zum Artikel “Aus dem Bauaus­schuss”

Von Beate Sbar­del­lati

Der schöne Schnep­fenweg in Baders­feld Süd mit seinem Schutz­status für Land­wirt­schaft und Natur … Jahr­zehnte lang war dieser Orts­teil fast unver­än­dert, keine bis kaum Möglich­keiten für Fami­lien, baulich etwas zu verän­dern. Begrün­dung: Außen­be­reich. Manche Anwesen sind über 100 Jahre alt, entstanden mit der ehema­ligen Torf­ste­cherei und späteren Land­wirt­schafts­flä­chen. Schade ist, dass der Schnep­fenweg mitt­ler­weile nicht mehr für seinen land­wirt­schaft­li­chen Status oder der ruhigen Lage im Land­schaft­schutz­ge­biet bekannt ist, sondern aus anderen Gründen.

Möglich­keiten zur Wohn­be­bauung als Lücken­schlie­ßung wurde mit der Satzung im Jahr 2005 geschaffen. Durch die verlau­fende Grenze des Satzungs­be­reichs, also die fest defi­nierte Baugrenze, sollte eine Ausdeh­nung der Bebauung in den Land­schafts­raum hinaus verhin­dert werden. Das war auch gut so. Klar könnte man Bestands­ge­bäude abreißen und neu bauen. Aber was ist mit den jahre­langen Mühen und Anstren­gungen, um den Altbe­stand zu erhalten, durch die Blockaden der Jahre davor?

Die Satzung sollte für alle die glei­chen Möglich­keiten und Voraus­set­zungen schaffen, glaubte man. Aber gleich ist halt nicht gleich. Man erin­nere sich an den frag­wür­digen Versuch letztes Jahr, eben jene Satzung zu ändern, sogar mit Befür­wor­tung seitens des Rathauses, um für manch eine Grenz­über­schrei­tung eine nach­träg­liche Lega­li­sie­rung herbei­zu­führen. Die Mehr­heit des Bauaus­schusses wusste dies noch zu verhin­dern.

Frühere Bauan­fragen von Anwoh­nern (bekann­ter­maßen auch aus Baders­feld Nord), den Altbe­stand inner­halb der Baugrenzen zu verän­dern, Einfa­mi­li­en­häuser für nach­fol­gende Gene­ra­tionen zu errichten, nein, nicht möglich, abge­lehnt. Und wie auch bei anderen Themen gibt es auch bei Garagen keine einheit­liche Behand­lung.

Verschie­dene Voranfragen zur Garage mit 65 Quadrat­me­tern wurden anfangs abge­lehnt. Erst auf Nach­druck mit der Bitte auf eine Orts­be­sich­ti­gung, die aus gewissen Gründen nicht statt­fand, kam dann damals doch die Geneh­mi­gung für die Doppel­ga­rage, aber mit der Einschrän­kung auf maximal 40 Quadrat­meter, entspre­chend der Nach­bar­be­bauung.

Die Nach­frage bei der Verwal­tung hierzu vor der aktu­ellen Beschluss­fas­sung, weshalb es bei vorher­ge­henden Bauvor­haben eine Beschrän­kung auf maximal 40 Quadrat­me­tern gab, konnte bis heute von der Verwal­tung nicht erklärt und begründet werden. In der Satzung gibt es keine Rege­lung bezüg­lich der Gara­gen­größe!

Doch bei der jetzigen Entschei­dung für das Bauvor­haben beruft man sich auf die Satzung. Also wurden jetzt gesamt 99 Quadrat­meter geneh­migt. Keine Einschrän­kung. Kein Bezug auf frühere Entschei­dungen. Willkür? Eine Gleich­be­hand­lung ist das sicher nicht!

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