Von Beate Sbardellati
Der schöne Schnepfenweg in Badersfeld Süd mit seinem Schutzstatus für Landwirtschaft und Natur … Jahrzehnte lang war dieser Ortsteil fast unverändert, keine bis kaum Möglichkeiten für Familien, baulich etwas zu verändern. Begründung: Außenbereich. Manche Anwesen sind über 100 Jahre alt, entstanden mit der ehemaligen Torfstecherei und späteren Landwirtschaftsflächen. Schade ist, dass der Schnepfenweg mittlerweile nicht mehr für seinen landwirtschaftlichen Status oder der ruhigen Lage im Landschaftschutzgebiet bekannt ist, sondern aus anderen Gründen.
Möglichkeiten zur Wohnbebauung als Lückenschließung wurde mit der Satzung im Jahr 2005 geschaffen. Durch die verlaufende Grenze des Satzungsbereichs, also die fest definierte Baugrenze, sollte eine Ausdehnung der Bebauung in den Landschaftsraum hinaus verhindert werden. Das war auch gut so. Klar könnte man Bestandsgebäude abreißen und neu bauen. Aber was ist mit den jahrelangen Mühen und Anstrengungen, um den Altbestand zu erhalten, durch die Blockaden der Jahre davor?
Die Satzung sollte für alle die gleichen Möglichkeiten und Voraussetzungen schaffen, glaubte man. Aber gleich ist halt nicht gleich. Man erinnere sich an den fragwürdigen Versuch letztes Jahr, eben jene Satzung zu ändern, sogar mit Befürwortung seitens des Rathauses, um für manch eine Grenzüberschreitung eine nachträgliche Legalisierung herbeizuführen. Die Mehrheit des Bauausschusses wusste dies noch zu verhindern.
Frühere Bauanfragen von Anwohnern (bekanntermaßen auch aus Badersfeld Nord), den Altbestand innerhalb der Baugrenzen zu verändern, Einfamilienhäuser für nachfolgende Generationen zu errichten, nein, nicht möglich, abgelehnt. Und wie auch bei anderen Themen gibt es auch bei Garagen keine einheitliche Behandlung.
Verschiedene Voranfragen zur Garage mit 65 Quadratmetern wurden anfangs abgelehnt. Erst auf Nachdruck mit der Bitte auf eine Ortsbesichtigung, die aus gewissen Gründen nicht stattfand, kam dann damals doch die Genehmigung für die Doppelgarage, aber mit der Einschränkung auf maximal 40 Quadratmeter, entsprechend der Nachbarbebauung.
Die Nachfrage bei der Verwaltung hierzu vor der aktuellen Beschlussfassung, weshalb es bei vorhergehenden Bauvorhaben eine Beschränkung auf maximal 40 Quadratmetern gab, konnte bis heute von der Verwaltung nicht erklärt und begründet werden. In der Satzung gibt es keine Regelung bezüglich der Garagengröße!
Doch bei der jetzigen Entscheidung für das Bauvorhaben beruft man sich auf die Satzung. Also wurden jetzt gesamt 99 Quadratmeter genehmigt. Keine Einschränkung. Kein Bezug auf frühere Entscheidungen. Willkür? Eine Gleichbehandlung ist das sicher nicht!



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