Wassers­pa­r­a­n­ord­nung der SWM: Auch Land­kreis betroffen

14.07.2026 | Landkreis, Warnungen | 0 Kommentare

Für von den Stadt­werken München versorgte Kommunen gelten ab sofort Beschrän­kungen bei der Nutzung von Trink­wasser – Aufruf zum Wasser­sparen an alle Kommunen

Die anhal­tend hohen Tempe­ra­turen haben in den vergan­genen Wochen zu einem deut­li­chen Anstieg des Wasser­ver­brauchs und einer zuneh­menden Wasser­knapp­heit in München und der gesamten Region geführt. Infol­ge­dessen haben die Stadt­werke München (SWM) am 14. Juli eine Wassers­pa­r­a­n­ord­nung für die gesamte Wasser­ver­sor­gung durch die SWM Versor­gungs GmbH erlassen. Die Spar­a­n­ord­nung gilt damit auch für die im Land­kreis München mitver­sorgten Kommunen Asch­heim, Garching, Neubi­berg, Neuried, Unter­föh­ring und Unter­ha­ching. (Ober­schleiß­heim war in dieser Pres­se­mel­dung fälsch­li­cher­weise auch genannt worden)

Ab sofort darf von den SWM gelie­fertes Wasser für folgende Zwecke nicht mehr genutzt werden:

  1. zur Befül­lung und zum Betrieb von privaten Pools und sons­tigen Bade­be­cken, privaten Spring­brunnen, Wasser­spiel­an­lagen, Wasser­be­häl­tern (z. B. Tonnen) o.ä.,
  2. zum Bewäs­sern, Gießen und Beregnen von Haus- und Klein­gärten oder Schre­ber­gärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zier­pflanzen u.ä.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
    Ausge­nommen hiervon sind:
    a. Flächen oder Bereiche, die einer gewerb­li­chen oder öffent­li­chen Nutzung dienen
    b. die Bewäs­se­rung und Bereg­nung mit wasser­spa­render Tröpf­chen­be­wäs­se­rung
    c. land- und forst­wirt­schaft­liche Flächen
    d. Fried­höfe,
  3. zum Bewäs­sern, Gießen und Beregnen von Rasen­flä­chen und sons­tigen Grün­flä­chen. Ausge­nommen hiervon sind:
    a. Flächen oder Bereiche, die einer gewerb­li­chen oder öffent­li­chen Nutzung dienen
    b. insbe­son­dere Sport­plätze,
  4. zum Waschen von Fahr­zeugen außer­halb gewerb­li­cher Wasch­an­lagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung erfor­der­lich ist (z. B. Einsatz­fahr­zeuge),
  5. zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Vermin­de­rung der Staub­ent­wick­lung, soweit dies nicht durch behörd­liche Vorgaben vorge­schrieben ist und
  6. zum Abspritzen oder Bewäs­sern (z. B. mit Hoch­druck­rei­ni­gern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflä­chen, Dächern und nicht gewerb­lich genutzten tech­ni­schen Anlagen durch Privat­per­sonen.

Die Wassers­pa­r­a­n­ord­nung gilt vorerst bis einschließ­lich 1. August 2026. Sie ergänzt eine entspre­chende Allge­mein­ver­fü­gung der Landes­haupt­stadt München zur Beschrän­kung der Nutzung von Trink­wasser aus dem öffent­li­chen Versor­gungs­netz und der Entnahme von Grund­wasser und aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern. Eine Verlän­ge­rung des Zeit­raums der Wassers­pa­r­a­n­ord­nung ist bei andau­ernder Trocken­heit möglich. Ebenso ist bei einer Entspan­nung der Trocken­pe­riode ein Widerruf der Anord­nung möglich.
Auch wenn derzeit im Land­kreis München noch keine entspre­chende Allge­mein­ver­fü­gung gilt, appel­liert das Land­ratsamt eindring­lich an alle Bürge­rinnen und Bürger, wo immer möglich, unnö­tigen Wasser­ver­brauch zu vermeiden und ihre Wasser­nut­zung im Alltag zu redu­zieren. Denn ange­sichts der anhal­tenden hohen Tempe­ra­turen einer­seits und nied­riger Grund­was­ser­stände infolge eines nieder­schlags­armen Winters und Früh­jahrs ande­rer­seits ist die Situa­tion auch im Land­kreis München ange­spannt.

Chris­tine Spiegel,

Land­ratsamt München

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