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Verkleidet feiern, sicher unter­wegs

09.02.2026 | Aktuelles | 0 Kommentare

Was im Stra­ßen­ver­kehr und öffent­li­chen Raum erlaubt ist

Ob Karneval oder Gamescom, kostü­miertes Feiern erfreut sich einer großen Beliebt­heit. Doch es gibt einige Regeln zu beachten, wenn es um das Verkleiden im öffent­li­chen Raum geht. Welche die wich­tigsten sind, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH.

Mit dem Auto kostü­miert zur Feier
Grund­sätz­lich ist das Auto­fahren im Kostüm, mit Perücke oder Schminke erlaubt, solange das Fahr­zeug sicher geführt wird. § 23 Abs. 1 StVO schreibt vor, dass Sicht und Gehör nicht beein­träch­tigt sein dürfen und seit 2017 unter­sagt § 23 Abs. 4 StVO jede Verhül­lung, die das Gesicht unkennt­lich macht, etwa durch Voll­masken. „Leichte Acces­soires und Schminke sind zulässig, wenn die Gesichts­züge erkennbar bleiben und nichts die Bewe­gungs­frei­heit einschränkt“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH. Proble­ma­tisch sind Masken, große Kopf­be­de­ckungen oder ausla­dende Kostüm­teile, wenn sie Iden­ti­fi­ka­tion, Sicht­feld, Gehör oder Bewe­gungen wie Schul­ter­blick, Lenken oder Schalten behin­dern.

Alkohol am Steuer: Klare Promil­le­grenzen statt Karne­vals­ri­siko
Auch wenn der Karneval oder die Kostüm­party mit Freunden gerne dazu verleitet, dass ein oder andere Bier zu trinken, gilt gene­rell: „Wer mit dem Auto unter­wegs ist, sollte auf Alkohol verzichten“, so Brandl. Wer dennoch trinkt muss die Promil­le­grenzen im Kopf haben. In Deutsch­land gilt eine Promil­le­ober­grenze von 0,5, aber schon ab 0,3 Promille kann man sich bei Ausfall­erschei­nungen strafbar machen, zum Beispiel, wenn es zu einem Unfall kommt. „Diese Grenzen gelten übri­gens auch bei E- Scoo­tern. Auch hier gilt, wer zum Glas greift, sollte lieber zu Fuß gehen oder auf öffent­liche Verkehrs­mittel auswei­chen“, ergänzt die ERGO Rechts­expertin. Für Radfahrer gilt: Bereits ab 0,3 Promille in Kombi­na­tion mit unsi­cherer Fahr­weise drohen recht­liche Konse­quenzen. Dies kann als „Trun­ken­heit im Verkehr“ geahndet werden, also als Straftat. Ab 1,6 Promille besteht bei Radfah­rern abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit. Diese ist auch ohne Ausfall­erschei­nungen mit straf­recht­li­chen Konse­quenzen verbunden. Zusätz­lich ist mit Punkten in Flens­burg und der Anord­nung einer MPU (Medi­zi­nisch-Psycho­lo­gi­sche Unter­su­chung) zu rechnen. Deren Verwei­ge­rung oder Nicht­be­stehen führen zum Verlust der Fahr­erlaubnis.

Masken und Kostüme: Wo die recht­li­chen Grenzen verlaufen
Ein gene­relles Vermum­mungs­verbot im öffent­li­chen Raum exis­tiert nicht, entschei­dend ist der Kontext. „Bei öffent­li­chen Versamm­lungen und Aufzügen unter freiem Himmel unter­sagt § 17a Versamm­lungs­ge­setz jedoch jede Verde­ckung von Gesicht oder Erschei­nungs­bild, die eine Iden­ti­täts­fest­stel­lung verhin­dert“, so Brandl. Verstöße gelten als Straftat und können Frei­heits­strafen bis zu einem Jahr oder Geld­strafen nach sich ziehen. Aller­dings gilt das Vermum­mungs­verbot laut § 17a Abs. 3 Versamm­lungs­ge­setz unter anderem nicht bei „herge­brachten Volks­festen“, wozu auch der Karneval gehört — zumin­dest dort, wo er zum Brauchtum zählt. Zusätz­lich können Behörden im Einzel­fall Ausnahmen fest­legen. Auf einer Veran­stal­tung etwa in einem Club kann der Veran­stalter aufgrund seines Haus­rechts Rege­lungen treffen.

Vom Pira­ten­schwert bis zur Western­pis­tole: was bei Waffen­re­qui­siten gilt
Täuschend echt ausse­hende Waffen­re­qui­siten zählen als Anscheins­waffen und unter­liegen nach § 42a Waffen­ge­setz einem Führ­verbot in der Öffent­lich­keit, Bußgelder bis zu 10.000 Euro sowie die Einzie­hung drohen. Unzu­lässig sind außerdem täuschend echt ausse­hende Uniformen zum Beispiel der Polizei und verfas­sungs­wid­rige Symbole. „Empfeh­lens­wert sind eindeutig als Spiel­zeug erkenn­bare Requi­siten sowie bei Veran­stal­tungen ein vorhe­riger Blick in Haus­ord­nung und Sicher­heits­re­geln, insbe­son­dere im Hinblick auf Ganz­kopf­masken, Horror Kostüme oder Waffen­at­trappen“, resü­miert die ERGO Rechts­expertin.

Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH

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