Symbolbild Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Einfüh­rung des Wasser­cents in Bayern

25.06.2026 | Umwelt, Aktuelles | 0 Kommentare

Entnehmer von Grund­wasser: Am 1. Juli 2026 Zähler­stände doku­men­tieren

Mit der Novelle des Baye­ri­schen Wasser­ge­setzes wurde zum 1. Januar 2026auch in Bayern der Wasser­cent einge­führt. Die erste Erhe­bung erfolgt am 1.Juli 2026. Alle Wasser­nutzer, die Grund­wasser unmit­telbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasser­ent­nah­me­ent­gelts verpflichtet und sollten ihre Zähler­stände zum Stichtag doku­men­tieren.
Privat­haus­halte, die das Wasser von der Wasser­ver­sor­gung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasser­ent­nah­me­ent­gelts, sie werden direkt von den Wasser­ver­sor­gern an den Kosten betei­ligt und müssen selbst nicht tätig werden.
Betroffen sind dagegen alle Betreiber eines Grund­was­ser­brun­nens, der eine wasser­recht­liche Erlaubnis erhalten hat. Die maxi­male Entnah­me­menge von Grund­wasser pro Jahr ist in den Bescheiden enthalten und kann dort nach­ge­lesen werden. Es sind nur Betreiber mit einer Entnah­me­menge von über 5.000 m³/a entgelt­pflichtig. Ther­mi­sche Nutzungen wie beispiels­weise Wärr­me­pumpen fallen nicht darunter.
Das Entgelt beträgt einheit­lich 10 Cent pro entnom­menem Kubik­meter Grund­wasser (1.000 Liter). Im ersten Erhe­bungs­zeit­raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Frei­be­trag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubik­meter.


Entgelt­be­rech­nung wahl­weise über Entnah­me­be­scheid oder Nach­weis der tatsäch­lich entnom­menen Menge

Bei der Fest­set­zung des konkreten Wasser­ent­nah­me­ent­gelts wird entweder der im Wasser­ent­nah­me­be­scheid fest­ge­legte jähr­liche Entnah­me­wert oder die tatsäch­liche Entnah­me­menge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegen­über der Wasser­rechts­be­hörde mitteilt. Dabei genügt die Glaub­haft­ma­chung der tatsäch­lich entnom­menen Menge an Wasser.

Es gilt der Grund­satz von Vertrauen und Selbst­ver­ant­wor­tung, es besteht dementspre­chend keine gesetz­liche Mess­ver­pflich­tung. Bereits bestehende Mess­ver­pflich­tungen, beispiels­weise aus dem Zulas­sungs­be­scheid oder der Eigen­über­wa­chungs­ver­ord­nung, bleiben unbe­rührt.
Alle Wasser­ent­nehmer im Land­kreis München, die unter die Entgelt­pflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegen­über dem Land­ratsamt ihre tatsäch­lich entnom­mene Wasser­menge melden. Das Land­ratsamt empfiehlt daher, entspre­chende Zähler­stände von Mess­ein­rich­tungen wie beispiels­weise Wasser­uhren oder Strom­zähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum
31.12.2026 zu doku­men­tieren. Die Doku­men­ta­tion ist für die Glaub­haft­ma­chung der tatsäch­lich entnom­menen Wasser­menge erfor­der­lich.
Poten­ziell Entgelt­pflich­tige erhalten im Herbst 2026 ein Schreiben mit weiter­füh­renden Infor­ma­tionen zur Einfüh­rung des Wasser­ent­nah­me­ent­gelts, insbe­son­dere zur Möglich­keit der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der tatsäch­lich entnom­menen Wasser­mengen für den ersten Erhe­bungs­zeit­raum (1. Juli bis 31.Dezember 2026).

Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen zum Thema Wasser­cent gibt es in der Pres­se­mit­tei­lung des Umwelt­mi­nis­te­riums unter: www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=62/26

und unter

www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm.

Chris­tine Spiegel, Land­ratsamt München

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