Die rot eingegrenzten Siedlungen in Badersfeld Nord, Süd und am Kalterbachweg haben jeweils Änderungen bzw. Ergänzungen der Außenbereichssatzungen beantragt. Alle Siedlungen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Dem Antrag zur Änderung wurde lediglich am Kalterbachweg stattgegeben. Foto: Bearbeiteteter Screenshot aus Google Maps

“Oh Salomon, was sagst Du nun?”

07.07.2024 | Rathaus | 1 Kommentar

Auf der Suche nach dem Stein der Weisen in Baders­feld-Nord und Süd, wo die Gleich­be­hand­lung schwer fällt.

In seiner Sitzung am 1. Juli 2024 hat der Bauaus­schuss der Gemeinde Ober­schleiß­heim keine Ergän­zung der Außen­be­reichs­sat­zung in Baders­feld-Süd, am Schnep­fenweg, erlaubt.

Draußen im Orts­teil von Ober­schleiß­heim, Baders­feld, zu wohnen ist schön, hat aber seinen Preis. Am 16. Dezember 2003 hat die Gemeinde Ober­schleiß­heim auf dring­li­chen Wunsch von altein­ge­ses­senen Bürgern, auf ihrem Heimat­boden als Kinder und Kindes­kinder bauen zu dürfen, eine Außen­be­reichs­sat­zung erlassen, die zum Ziel hat, “in Einzel­fällen nicht privi­le­gierte Wohn­bau­vor­haben für Nach­ge­bo­rene zu ermög­li­chen”. Und weil der Schnep­fenweg im Land­schafts­schutz­ge­biet “München Norden im Bereich der Gemeinden Garching b.München, Ober- und Unter­schleiß­heim” liegt, darf nicht einfach so munter weiter­ge­baut werden, sondern “jede Errich­tung von bauli­chen Anlagen bedarf der Erlaubnis der Unteren Natur­schutz­be­hörde”.

Wie aber ein Google-Earth Luft­bild deut­lich zeigt, sind nach und nach schlei­chend, ohne Geneh­mi­gung, in einigen Gärten beacht­liche “bauliche Anlagen” wie beispiels­weise Garten­häus­chen, Gerä­te­schuppen, Sauna­häus­chen und Swim­ming-Pools und Natur­ba­de­teiche außer­halb der Bauline entstanden. Um ihre Schwarz­bauten nach­träg­lich geneh­migen zu lassen, haben sich nun die Anwohner vom Schnep­fenweg zusam­men­getan und eine Ergän­zung der bestehenden Außen­be­reichs­sat­zung bean­tragt. In ihrem Antrag schlagen die Anwohner folgende Ände­rung, bzw Ergän­zung vor: §1 der Außen­be­reichs­sat­zung wird dahin­ge­hend ergänzt, dass außer­halb der darge­stellten Grenzen eine ange­mes­sene Nutzung der zu den jewei­ligen Grund­stü­cken gehö­rigen Gärten im orts­üb­li­chen Umfang geneh­mi­gungs­fähig ist. Hierzu gehört insbe­son­dere das Recht zur Errich­tung und Unter­hal­tung von klei­neren Schuppen in Holz­bau­weise, klei­neren Garten­häus­chen für Geräte und Uten­si­lien, Sauna­häus­chen, Schwimm­teiche, Swim­ming­pools u.ä.. Von derzeit neun Anwoh­ner­fa­mi­lien unter­stützen sieben diesen Antrag, zwei haben sich hierzu “neutral” einge­stellt und nicht unter­schrieben.

Für Erich Elsner (SPD) war die Sache ganz klar: “Einer Lega­li­sie­rung von Schwarz­bauten im Land­schafts­schutz­ge­biet wird die SPD-Frak­tion nicht zustimmen!” Der Frak­ti­ons­spre­cher der Grünen, Dr. Fritz-Gerrit Kropp, erin­nerte daran, “dass diese Lega­li­sie­rung von Schwarz­bauten allmäh­lich Schule mache”, hatte doch der Bauaus­schuss Ende des Jahres 2022 einer Außen­be­reichs­sat­zung am Kalter­bachweg (mit eben­falls einer Nach­ge­neh­mi­gung von Schwarz­bauten aus Nach­kriegs­zeiten) samt Nutzungs­än­de­rungen für land­wirt­schaft­liche Gebäude mehr­heit­lich gegen die Stimmen der Grünen zuge­stimmt. Hans Hirsch­feld von den Freien Wählern gab zu bedenken, dass die altein­ge­ses­senen Fami­lien in Baders­feld-Nord, an der Hacker­straße, eben­falls mehr­fach eine Erwei­te­rung des Baurechts im Land­schafts­schutz­ge­biet für ihre Kinder und Kindes­kinder erwirken wollten und diese ihnen verwehrt blieb. “Da wollen wir doch alle Baders­felder gleich behan­deln” sagte er und zwei von drei Freien Wählern lehnten den Antrag eben­falls ab. Der Bürger­meister selbst wollte mit seiner CSU-Frak­tion dem Antrag statt­geben, doch diese brachte in dieser Sitzung gerade mal 2 Stimmen auf den Weg, denn die Hälfte fehlte … So wurde der Antrag mit 8 (von 11 anwe­senden Bauaus­schuss­mit­glie­dern) Gegen­stimmen abge­lehnt. Für den Antrag stimmten ledig­lich drei Mitglieder: Markus Böck (CSU), Hans Negele (FW) und Chris­tian Ampen­berger (CSU).

Ingrid Lind­büchl

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1 Kommentar

  1. Der Geleich­be­hand­lungs­grung­satz ist recht einfac h, er lautet: Gleiche Sach­ver­halte sind gleich, und ungleiche Sach­ver­halte sind ihrer Verschie­den­heit entspre­chend ungleich zu behan­deln.
    Aller­dings gilt im deut­schen Recht auch der Grund­satz: Man hat keinen Anspruch auf Gleich­be­hand­lung im Unrecht.
    (z.B.: Wird jemand von der Polizei aus einer Kolonnne heraus­ge­wunken, weil er zu schnell gefahren ist, kann er sich nicht darauf berufen, dass die anderen auch zu schnell unter­wegs waren und ohne Strafe davon­kommen.)

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