Leser­mail zum Artikel „Einige sind glei­cher…“

Sehr geehrter Herr Böck,

ich habe weder im Baye­ri­schen Versamm­lungs­ge­setz noch in der Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung oder auch in den Kommen­taren einen Hinweis gefunden, dass es Ausnahmen für poli­ti­sche Parteien gibt. Ledig­lich Gemein­de­rats­sit­zungen sind erwähnt.

Ich entnehme der Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung, dass zu aller­erst die Kontakt­be­schrän­kungen gelten. Ein Hygie­ne­kon­zept ist erst nach­rangig nach weiteren Öffnungen erfor­der­lich.

Die Grund­lagen der Demo­kratie können auch, wie bei anderen Parteien, virtuell bzw. mit einer Brief­wahl voll­zogen werden. Oder wird die Brief­wahl nach ameri­ka­ni­schen Muster in Frage gestellt?

Nach meiner Meinung und wie ich die Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung verstehe, sind Präsenz­ver­an­stal­tungen (Versamm­lungen), auch lt. Land­ratsamt, derzeit aufgrund der Kontakt­be­schrän­kungen nicht möglich.

Für meine Begriffe sind poli­ti­sche Parteien (Orts­ver­band, Orts-Verein!) gleich­be­deu­tend mit Vereinen, Dienst­leis­tern, Orga­ni­sa­tionen, Volks­hoch­schulen, Kultur­ver­an­stal­tern, Läden, Sport­ver­einen, Gastro­nomen, Einzel­händ­lern und unter­liegen den jewei­ligen Kontakt­be­schrän­kungen, ganz egal welches Hygie­ne­kon­zept entwi­ckelt und ange­boten wurde. Wenn es ein Recht für poli­ti­sche Parteien geben sollte, dann müsste das auch für Vereine, Dienst­leister, Orga­ni­sa­tionen, Volks­hoch­schulen, Kultur­ver­an­stalter, Läden, Sport­ver­eine, Gastro­nomen, Einzel­händler gelten und alle könnten mit einem entspre­chenden Hygie­ne­kon­zept öffnen.

Siehe auch Art. 1 des Baye­ri­schen Versamm­lungs­ge­setzes:
Grund­satz
(1) Jeder­mann hat das Recht, sich fried­lich und ohne Waffen öffent­lich mit anderen zu versam­meln.

Es gibt Orga­ni­sa­tionen, Insti­tu­tionen, Vereine, die sich aufgrund gesetz­li­cher und satzungs­recht­li­cher Vorgaben “versam­meln” müssten, doch es über­wiegt die Kontakt­be­schrän­kung und sie müssen nach anderen Lösungen suchen.

Emil Köbele

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1 Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Köbele, lieber Emil,

    das ist immer das Problem an Verord­nungen und Richt­li­nien, dass man hier meist nicht auf Anhieb die wich­tigen und geltenden Punkte findet.

    In einem Schreiben des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­riums für Gesund­heit und Pflege vom 12.01.2021 wurde die Zuläs­sig­keit von Aufstel­lungs­ver­samm­lungen poli­ti­scher Parteien zur Bundes­tags­wahl mitge­teilt. Ich erspare mir jetzt, die jewei­ligen Verknüp­fungen zu Infek­ti­ons­schutz­ver­ord­nung, Verfas­sung und Partei­en­gesetz aufzu­zeigen, kann das aber bei Bedarf gerne nach­lie­fern.

    Nur dass hier keine Miss­ver­ständ­nisse entstehen…. Ich möchte ganz deut­lich klar­stellen, diese Aufstel­lungs­ver­samm­lung nicht mit „wir dürfen, aber ihr nicht“ zu recht­fer­tigen. Ganz im Gegen­teil. Wir hatten große Bedenken und wir haben es nicht gerne gemacht. Es war aber eine notwen­dige, rechts­si­chere (wenn auch nicht zu 100 % zufrie­den­stel­lende) Lösung.

    Gruß
    Markus Böck

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