Wird die Tief­ga­rage zur Hoch­ga­rage?

30.06.2020 | Rathaus | 1 Kommentar

Die Bebau­ungs­pläne für die Neubau­ge­biete am Kreuza­cker und am Schä­fer­anger sind nun im Geneh­mi­gungs­ver­fahren – vier Jahre nach Planungs­start. Nach einer erneuten Redu­zie­rung der mögli­chen Baudichte hat der Bauaus­schuss des Gemein­de­rats die Planungen jetzt frei­ge­geben.

Letzter Konflikt­punkt war noch das Höhen­ni­veau der entste­henden Gebäude. Wegen des hohen Grund­was­ser­stands in der Gegend soll erlaubt werden, dass die beiden Tief­ga­ragen bis zu 2,10 Meter über das Gelän­de­ni­veau ragen dürfen.

In beiden Bauge­bieten gibt es jeweils nur eine zentrale Tief­ga­rage für alle entste­henden Gebäude, die jeweils fast die komplette Fläche des Bauge­biets bedeckt. Wo auf der Tief­ga­rage Wohnungen entstehen, bedeutet dies, dass ihre Erdge­schosse erst in dieser Höhe liegen, wo darüber Frei­fläche bleibt, entsteht zur Nach­bar­schaft und den bestehenden Straßen eine bis zu 2,10 Meter hohe Mauer.

„Das wird so kein attrak­tives Bauge­biet“, lehnte Stefan Vohburger für die FW diese Vorgabe ebenso kate­go­risch ab wie die Grünen, deren Spre­cher Fritz-Gerrit Kropp warnte: „Wir bauen hier eine Ritter­burg.“

Vohburger verwies darauf, dass bei der in der 1990er Jahren entstanden Sied­lung am Moosweg unmit­telbar west­lich des Schä­fer­an­gers die Anhe­bung auf 1,30 Meter redu­ziert gewesen sei. Dort seien wohl absolut iden­ti­sche Grund­was­ser­ver­hält­nisse anzu­nehmen.

Nach fast einstün­diger Diskus­sion, in der im Ausschuss mehr­fach unter­schied­lich argu­men­tiert wurde, wie die Maße in den Plan­vor­gaben zu verstehen seien, verstän­digte man sich schließ­lich einstimmig, den Leit­plan in zwei Vari­anten ins Verfahren zu schi­cken; neben dem von den Planern vorge­se­henen Höhen­ni­veau soll auch eine Alter­na­tive mit nur 1,30 Meter Erhe­bung über Gelän­de­ni­veau den Fach­be­hörden wie dem Wasser­wirt­schaftsamt zur Beur­tei­lung vorge­legt werden.

Beim Bauge­biet am Schä­fer­anger etwa nimmt die Tief­ga­rage rund 80 Prozent der Grund­stücks­fläche ein. Im ersten Plan­ent­wurf, den der Gemein­derat vor Monats­frist zurück­ge­wiesen hatte, wären noch 90 Prozent der Fläche versie­gelt gewesen. Die Außen­maße der Unterbauung wurden seither zwar nur minimal verän­dert, dafür aber vier Ausspa­rungen vorge­geben, so dass an diesen Stellen auch tiefer wurzelnde Bäume gepflanzt werden können.

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1 Kommentar

  1. Soweit mir bekannt, hat die Gemeinde die Planungs­ho­heit bei Bauge­bieten. Sie beinhaltet insbe­son­dere das Recht der Gemeinde, in eigener Verant­wor­tung die städ­te­bau­liche Entwick­lung durch Bauleit­pläne (Flächen­nut­zungs­plan, Bebau­ungs­plan) zu ordnen. Dabei ist die Umge­bungs­be­bauung zu berück­sich­tigen (§34 BauGB). Das Orts­bild darf nicht beein­träch­tigt werden.

    Aus vorge­nanntem Artikel von Herrn Bach­huber entnehme ich, dass “wegen des hohen Grund­was­ser­stands in der Gegend erlaubt werden soll, dass die beiden Tief­ga­ragen bis zu 2,10 Meter über das Gelän­de­ni­veau ragen dürfen”. Dadurch “entsteht zur Nach­bar­schaft und den bestehenden Straßen eine bis zu 2,10 Meter hohe Mauer”. Das hat es bisher in Ober­schleiß­heim noch nie gegeben. Alle Bauherrn, Bauträger mussten eine kosten­in­ten­sive Wanne bauen, um dem Grund­was­ser­stand Rech­nung zu tragen. Warum die beiden Bauträger “am Kreuza­cker und am Schä­fer­anger” nicht?

    Dies wider­spricht für meine Begriffe dem Grund­ge­setz “Glei­ches Recht für alle”. Das Baye­ri­sche Verwal­tungs­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass es an der Planungs­be­fugnis der Gemeinde fehlt, wenn ein Bebau­ungs­plan aus wirt­schaft­li­chen Gründen für den Eigen­tümer erstellt wird. Dass diese 2,10 m hohe Mauer aus wirt­schaft­li­chen Gründen entsteht, steht für mich außer Frage.

    Hoffent­lich legt das Land­ratsamt ein Veto dagegen ein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die Verkaufs­preise der Wohnungen dadurch z.G. von Käufern verän­dern. Warum die Gemeinde den beiden Bauträ­gern derart entge­gen­kommen will, entzieht sich meiner Kenntnis. Die in der Vergan­gen­heit in Arti­keln wohl flos­kel­hafte Erwäh­nung von “bezahl­baren Wohn­raum” kann es wohl nicht sein.

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