Leser­mail zum Artikel “Gut Hoch­mut­ting — vom Baudenkmal zur gewerb­li­chen Nutzung?”

Dieser Beitrag bezieht sich auf den Artikel "Gut Hochmutting - vom Baudenkmal zur gewerblichen Nutzung?".

Von Erich Elsner

Sehr geehrter Herr Bürger­meister Böck,

die Bauauf­sicht im Land­ratsamt München hat im April 2022 die Sach- und Rechts­lage mit dem Eigen­tümer des Gutes Hoch­mut­ting tele­fo­nisch bespro­chen, ihm diese dann schrift­lich darge­legt und die Gemeinde darüber infor­miert. Sie hat ganz erheb­liche Bedenken formu­liert. Zunächst hat sie fest­ge­stellt, dass „eine bauauf­sicht­liche Geneh­mi­gung zur Nutzung dieses Gebäu­de­traktes zu gewerb­li­chen Zwecken dem Land­ratsamt München nicht vorliegt, weshalb die Nutzung inso­fern als formell-rechts­widrig zu bezeichnen ist“.

Weiter bestehen laut Land­ratsamt „Bedenken hinsicht­lich der mate­ri­ellen Zuläs­sig­keit des Bauvor­ha­bens“.

Das Grund­stück liegt im Außen­be­reich, also nicht im Geltungs­be­reich eines rechts­ver­bind­li­chen Bebau­ungs­planes oder inner­halb eines im Zusam­men­hang bebauten Orts­teils. „Im Außen­be­reich ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (Bauge­setz­buch) nur zulässig, wenn öffent­liche Belange nicht entge­gen­stehen, die ausrei­chende Erschlie­ßung gesi­chert ist und wenn es einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb dient oder es unter ein weiteres der Zuläs­sig­keits­kri­te­rien des § 35 Abs.1 fällt. Dies trifft laut LRA alles nicht zu,  es handelt sich „inso­fern um ein sons­tiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB“.

Die Bauauf­sicht formu­liert weiter:

„Die Zuläs­sig­keit der Nutzung zu gewerb­li­chen Zwecken, auch ob eine soge­nannte Außen­be­reichs­ver­träg­lich­keit vorliegt, erscheint frag­lich. Es ist auch frag­lich, ob ein Begüns­ti­gungs­tat­be­stand im Sinne des § 35 Abs. 4 in Anspruch genommen werden kann. Da der Außen­be­reich grund­sätz­lich privi­le­gierten Vorhaben (wie beispiels­weise dem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb) vorbe­halten ist, ist die Hürde für eine Zuläs­sig­keit anders­ge­ar­teter Nutzungen höher zu bewerten.

Zusam­men­fas­send lässt sich also fest­stellen, dass die uns vor der Sitzung des Bauaus­schusses verfüg­baren Schrift­sätze der Bauauf­sicht des Land­rats­amtes ganz erheb­liche Zweifel an der recht­li­chen Zuläs­sig­keit des Vorha­bens belegen. Von der Verwal­tung wurde zur Sitzung keine weitere Stel­lung­nahme des Land­rats­amtes vorge­legt. In der Sach­dar­stel­lung für den Bauaus­schuss ging die Verwal­tung nicht auf die Bedenken der Bauauf­sicht ein und formu­liert in ihr: „Somit sind alle Voraus­set­zungen der § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt und die bean­tragte Nutzungs­än­de­rung ist planungs­recht­lich zulässig“. Dass die Bauauf­sicht die Inan­spruch­nahme des § 35 Abs. 4 BauBG als frag­lich bewer­tete blieb unbe­rück­sich­tigt.

Mit freund­li­chen Grüßen

Erich Elsner

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