Zulassung einer Berufung müsste beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden
Am 4. Juli 2024, zwei Tage nach der ausführlichen mündlichen Verhandlung, wurde das Urteil verkündet. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel an den Sonderlandeplatz ist zwar teilweise rechtswidrig, weil er gegen Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes verstößt. Damit war die Klage des BUND Naturschutz in diesem Punkt “erfolgreich”. Aber die 31. Kammer des Gerichts mit dem Vorsitzenden Anton Meyer wies die weiteren vier Klagen gegen den Freistaat Bayern von der Anwohner- Klägergemeinschaft, dem Landkreis, der Stadt München und der Gemeinde Oberschleißheim ab. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass diese Klagen kein “überwiegendes Gewicht” hätten und die Belange von Lärm- und Naturschutz ausreichend berücksichtigt seien. An dem Standort an der Jägerstraße ist bereits die Hubschrauberstaffel der Bundespolizei stationiert. AW
Die offizielle Pressemitteilung hierzu lautet:
“Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern
vom Verkehrsflughafen München an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz
Oberschleißheim ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht München mit
heute verkündeten Urteilen entschieden. Eine Klage des BUND Naturschutz in Bayern
e.V. war damit überwiegend erfolgreich, Klagen von Anwohnern, Kommunen und dem
Landkreis München blieben erfolglos.
Auf die Klage des BUND Naturschutz in Bayern e.V. hat das Verwaltungsgericht München die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses
festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt teilweise gegen Vorgaben des
FFH-Gebietsschutzes. Auf einen Verstoß gegen sonstige Regelungen des Natur- und
Artenschutzes kann sich der Kläger hingegen nicht mit Erfolg berufen. Ebenso wenig
verletzt der Planfeststellungsbeschluss verfahrensrechtliche Bestimmungen. Die vom
Kläger vorgebrachten Rügen zur Planrechtfertigung – ob also die Planung „vernünftigerweise“ geboten ist – und zur fachplanerischen Abwägung sowie zur Beachtung der Ziele
der Raumordnung und Landesplanung greifen ebenfalls nicht durch.
Die Klagen der Gemeinde Oberschleißheim, zehn ihrer Gemeindebürger, der Landeshauptstadt München und des Landkreis München blieben dagegen erfolglos. Sowohl die
Erwägungen zur Planrechtfertigung wie auch die Ermittlung, Prüfung und Bewertung der
Belange des Lärmschutzes begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Planfeststellungsbeschluss erkennt die Immissionsbelastung der Betroffenen und
der Kommunen und würdigt sie, musste diesen aber kein überwiegendes Gewicht einräumen. Auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und das Verfahrensrecht
beachtet der Planfeststellungsbeschluss in ausreichender Weise.
Die Urteile (M 31 K 18.4150 u.a.) sind noch nicht rechtskräftig. Nach Abfassung und
Zustellung der vollständigen Urteilsgründe kann als Rechtsmittel innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt
werden.”
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