Bis 2025 erhält die bayerische Polizei 8 neue Hubschrauber vom Typ Airbus H145. Foto: Bayerisches Staatministerium des Inneren

Vier Klagen gegen die Ansied­lung der Hubschrau­ber­staffel der Landes­po­lizei abge­wiesen!

04.07.2024 | Aktuelles | 0 Kommentare

Zulas­sung einer Beru­fung müsste beim Baye­ri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof bean­tragt werden

Am 4. Juli 2024, zwei Tage nach der ausführ­li­chen münd­li­chen Verhand­lung, wurde das Urteil verkündet. Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für die Verle­gung der Poli­zei­hub­schrau­ber­staffel an den Sonder­lan­de­platz ist zwar teil­weise rechts­widrig, weil er gegen Vorgaben des FFH-Gebiets­schutzes verstößt. Damit war die Klage des BUND Natur­schutz in diesem Punkt “erfolg­reich”. Aber die 31. Kammer des Gerichts mit dem Vorsit­zenden Anton Meyer wies die weiteren vier Klagen gegen den Frei­staat Bayern von der Anwohner- Kläger­ge­mein­schaft, dem Land­kreis, der Stadt München und der Gemeinde Ober­schleiß­heim ab. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass diese Klagen kein “über­wie­gendes Gewicht” hätten und die Belange von Lärm- und Natur­schutz ausrei­chend berück­sich­tigt seien. An dem Standort an der Jäger­straße ist bereits die Hubschrau­ber­staffel der Bundes­po­lizei statio­niert. AW

Die offi­zi­elle Pres­se­mit­tei­lung hierzu lautet:

“Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für die Verle­gung der Poli­zei­hub­schrau­ber­staffel Bayern
vom Verkehrs­flug­hafen München an den bestehenden Hubschrau­ber­son­der­lan­de­platz
Ober­schleiß­heim ist teil­weise rechts­widrig. Das hat das Verwal­tungs­ge­richt München mit
heute verkün­deten Urteilen entschieden. Eine Klage des BUND Natur­schutz in Bayern
e.V. war damit über­wie­gend erfolg­reich, Klagen von Anwoh­nern, Kommunen und dem
Land­kreis München blieben erfolglos.
Auf die Klage des BUND Natur­schutz in Bayern e.V. hat das Verwal­tungs­ge­richt München die Rechts­wid­rig­keit und Nicht­voll­zieh­bar­keit des Plan­fest­stel­lungs­be­schlusses
fest­ge­stellt. Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss verstößt teil­weise gegen Vorgaben des
FFH-Gebiets­schutzes. Auf einen Verstoß gegen sons­tige Rege­lungen des Natur- und
Arten­schutzes kann sich der Kläger hingegen nicht mit Erfolg berufen. Ebenso wenig
verletzt der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss verfah­rens­recht­liche Bestim­mungen. Die vom
Kläger vorge­brachten Rügen zur Plan­recht­fer­ti­gung – ob also die Planung „vernünf­ti­ger­weise“ geboten ist – und zur fach­pla­ne­ri­schen Abwä­gung sowie zur Beach­tung der Ziele
der Raum­ord­nung und Landes­pla­nung greifen eben­falls nicht durch.
Die Klagen der Gemeinde Ober­schleiß­heim, zehn ihrer Gemein­de­bürger, der Landes­haupt­stadt München und des Land­kreis München blieben dagegen erfolglos. Sowohl die
Erwä­gungen zur Plan­recht­fer­ti­gung wie auch die Ermitt­lung, Prüfung und Bewer­tung der
Belange des Lärm­schutzes begegnen keinen durch­grei­fenden recht­li­chen Bedenken.
Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss erkennt die Immis­si­ons­be­las­tung der Betrof­fenen und
der Kommunen und würdigt sie, musste diesen aber kein über­wie­gendes Gewicht einräumen. Auch die Ziele der Raum­ord­nung und Landes­pla­nung und das Verfah­rens­recht
beachtet der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss in ausrei­chender Weise.
Die Urteile (M 31 K 18.4150 u.a.) sind noch nicht rechts­kräftig. Nach Abfas­sung und
Zustel­lung der voll­stän­digen Urteils­gründe kann als Rechts­mittel inner­halb eines Monats
die Zulas­sung der Beru­fung durch den Baye­ri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof bean­tragt
werden.”

Beitrag teilen:

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert