Leser­mail zum Artikel “Müssen Eichen weichen?”

Die Rechts­lage ist mitunter nicht ganz so einfach.

So sagt § 910 des BGB:
(1) Der Eigen­tümer eines Grund­stücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strau­ches, die von einem Nach­bar­grund­stück einge­drungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber­ra­genden Zweigen, wenn der Eigen­tümer dem Besitzer des Nach­bar­grund­stücks eine ange­mes­sene Frist zur Besei­ti­gung bestimmt hat und die Besei­ti­gung nicht inner­halb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigen­tümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benut­zung des Grund­stücks nicht beein­träch­tigen.

Für die Frage, ob hier eine Beein­träch­tu­gung vorliegt, oder ob eine Baumaß­nahme andere Rechts­güter der Nach­barn beein­träch­tigt, ist alleine das Land­ratsamt zuständig. Dazu gehört auch die hier aufge­wor­fene, durchaus berech­tigte Frage des Schutzes bei einer Baugrube. Bei einer Grenz­be­bauung müssen spezi­elle Bauver­fahren ange­wendet werden (z.B www.forster-systemverbau.de/system-verbau.html).

Der Gemein­derat hat hingegen darüber zu befinden, ob eine Maßnahme mit den Vorgaben der Bauleit­pla­nung über­ein­stimmt. Dies wäre hier aber der Fall gewesen.

Casimir Katz, Gemein­derat (FDP)

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