Die Rechtslage ist mitunter nicht ganz so einfach.
So sagt § 910 des BGB:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Für die Frage, ob hier eine Beeinträchtugung vorliegt, oder ob eine Baumaßnahme andere Rechtsgüter der Nachbarn beeinträchtigt, ist alleine das Landratsamt zuständig. Dazu gehört auch die hier aufgeworfene, durchaus berechtigte Frage des Schutzes bei einer Baugrube. Bei einer Grenzbebauung müssen spezielle Bauverfahren angewendet werden (z.B www.forster-systemverbau.de/system-verbau.html).
Der Gemeinderat hat hingegen darüber zu befinden, ob eine Maßnahme mit den Vorgaben der Bauleitplanung übereinstimmt. Dies wäre hier aber der Fall gewesen.
Casimir Katz, Gemeinderat (FDP)
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