Von Erich Elsner
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Böck,
die Bauaufsicht im Landratsamt München hat im April 2022 die Sach- und Rechtslage mit dem Eigentümer des Gutes Hochmutting telefonisch besprochen, ihm diese dann schriftlich dargelegt und die Gemeinde darüber informiert. Sie hat ganz erhebliche Bedenken formuliert. Zunächst hat sie festgestellt, dass „eine bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzung dieses Gebäudetraktes zu gewerblichen Zwecken dem Landratsamt München nicht vorliegt, weshalb die Nutzung insofern als formell-rechtswidrig zu bezeichnen ist“.
Weiter bestehen laut Landratsamt „Bedenken hinsichtlich der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens“.
Das Grundstück liegt im Außenbereich, also nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient oder es unter ein weiteres der Zulässigkeitskriterien des § 35 Abs.1 fällt. Dies trifft laut LRA alles nicht zu, es handelt sich „insofern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB“.
Die Bauaufsicht formuliert weiter:
„Die Zulässigkeit der Nutzung zu gewerblichen Zwecken, auch ob eine sogenannte Außenbereichsverträglichkeit vorliegt, erscheint fraglich. Es ist auch fraglich, ob ein Begünstigungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 4 in Anspruch genommen werden kann. Da der Außenbereich grundsätzlich privilegierten Vorhaben (wie beispielsweise dem landwirtschaftlichen Betrieb) vorbehalten ist, ist die Hürde für eine Zulässigkeit andersgearteter Nutzungen höher zu bewerten.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass die uns vor der Sitzung des Bauausschusses verfügbaren Schriftsätze der Bauaufsicht des Landratsamtes ganz erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens belegen. Von der Verwaltung wurde zur Sitzung keine weitere Stellungnahme des Landratsamtes vorgelegt. In der Sachdarstellung für den Bauausschuss ging die Verwaltung nicht auf die Bedenken der Bauaufsicht ein und formuliert in ihr: „Somit sind alle Voraussetzungen der § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt und die beantragte Nutzungsänderung ist planungsrechtlich zulässig“. Dass die Bauaufsicht die Inanspruchnahme des § 35 Abs. 4 BauBG als fraglich bewertete blieb unberücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Erich Elsner
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