Leser­mail zum Artikel „Gewer­be­pläne bleiben geheim“

Sehr geehrter Herr Müller,

manchmal erleich­tert ein Blick ins Gesetz die Rechts­fin­dung.
Auch wenn der Pres­se­ar­tikel viel­leicht etwas anderes sugge­riert, können selbst juris­ti­sche Laien Art. 52, Abs. 2, Satz 2 der Gemein­de­ord­nung des Frei­staates Bayern (GO) relativ klar entnehmen, dass über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen noch immer der Gemein­derat selbst und nicht der erste Bürger­meister entscheidet. Das kann darüber hinaus auch ausdrück­lich § 25, Abs. 2 der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­rates der Gemeinde Ober­schleiß­heim (GeschO OSH) entnommen werden.
Und auch für die nach­träg­liche Aufhe­bung der Nicht­öf­fent­lich­keit im Sinne von Art. 52, Abs. 3 GO ist daher der Gemein­derat zuständig.
Dies alles ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der Gene­ral­zu­stän­dig­keit des Gemein­de­rates nach Art. 29 GO. Demnach verwaltet der Gemein­derat die Gemeinde, soweit die GO nicht ausdrück­lich dem ersten Bürger­meister Entschei­dungs­rechte einräumt. Nach Art. 37 GO ist der erste Bürger­meister jedoch in erster Linie für laufende Ange­le­gen­heiten ohne grund­sätz­liche Bedeu­tung und ohne erheb­liche Verpflich­tungen für die Gemeinde sowie für Aufgaben, die ihm vom Gemein­derat ausdrück­lich durch die Geschäfts­ord­nung über­tragen wurden, zuständig. Da die Entschei­dung über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit weder eine laufende Ange­le­gen­heit ist, noch diese ihm vom Gemein­derat über­tragen wurde (vgl. § 11 GeschO OSH; wäre kommu­nal­ver­fas­sungs­recht­lich wohl auch eher bedenk­lich), läge die Zustän­dig­keit auch ohne die ausdrück­liche Rege­lung in Art. 52 GO folg­lich beim Gemein­derat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausfüh­rungen weiter­helfen konnte.
Übri­gens: Üblich ist auch, dass sich ein Bürger­meis­ter­kan­didat in die Gemein­de­ord­nung einar­beitet, bevor er dem amtie­renden Bürger­meister laut­stark Rechts­brüche vorwirft.
Markus Holl­weck

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